The Project Gutenberg eBook, Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten
Lebens, by Karl Binding and Alfred Hoche


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Title: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens
       Ihr Ma und ihre Form; Zweite Auflage


Author: Karl Binding and Alfred Hoche



Release Date: January 2, 2014  [eBook #44565]

Language: German

Character set encoding: ISO-8859-1


***START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG
LEBENSUNWERTEN LEBENS***


E-text prepared by Norbert H. Langkau, Norbert Mller, and the Online
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DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG LEBENSUNWERTEN LEBENS

Ihr Ma und ihre Form

Von den Professoren

Dr. jur. et phil. KARL BINDING
frher in Leipzig
und
Dr. med. ALFRED HOCHE
in Freiburg

Zweite Auflage







Verlag von Felix Meiner in Leipzig
1922




                          Karl Binding +


          Whrend des Druckes dieser Schrift ist Geh. Rat
          Binding abgerufen worden; das Echo, welches seine
          Ausfhrungen finden werden, antwortet der Stimme
          eines Toten.

          Ich darf bekunden, da die Fragen, mit denen
          unsere Abhandlung sich beschftigt, dem
          Verstorbenen Gegenstand eines von lebhaftestem
          Verantwortungsgefhl und tiefer Menschenliebe
          getragenen Nachdenkens gewesen sind.

          Mir persnlich wird die Erinnerung an die Stunden
          der gemeinsamen Arbeit mit dem Feuerkopf voll
          khlscharfen Verstandes immer ein wehmtig
          stimmender Besitz bleiben.


                     #Freiburg# i. Br., den 10. April 1920.

                                                 =Hoche.=




                           I.

                 Rechtliche Ausfhrung

                          von

     Professor _Dr. jur. et phil._ =Karl Binding=.

          Fr die zweite Auflage durchgesehen
                  von #Paul Binding#.




Ich wage am Ende meines Lebens mich noch zu einer Frage zu uern,
die lange Jahre mein Denken beschftigt hat, an der aber die meisten
scheu vorbergehen, weil sie als heikel und ihre Lsung als schwierig
empfunden wird, so da nicht mit Unrecht gesagt werden konnte, es
handle sich hier um einen starren Punkt in unseren moralischen und
sozialen Anschauungen.[1]

    Sie geht dahin: #soll die unverbotene Lebensvernichtung, wie nach
    heutigem Rechte -- vom Notstand abgesehen --, auf die Selbstttung
    des Menschen beschrnkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche
    Erweiterung auf Ttungen von Nebenmenschen erfahren und in welchem
    Umfange?#

Ihre Behandlung fhrt uns von Fallgruppe zu Fallgruppe, deren Lage
jeden von uns aufs tiefste erschttert. Um so notwendiger ist es, nicht
dem Affekt, andererseits nicht der bertriebenen Bedenklichkeit das
entscheidende Wort zu berlassen, sondern es auf Grund bedchtiger
rechtlicher Erwgung der Grnde fr und der Bedenken gegen die Bejahung
der Frage zu finden. Nur auf solch fester Grundlage kann weiter gebaut
werden.

Ich lege demnach auf strenge juristische Behandlung das grte Gewicht.
Gerade deshalb kann den festen Ausgangspunkt fr uns nur das geltende
Recht bilden: wieweit ist denn heute -- wieder vom Notstande abgesehen
-- die Ttung der Menschen #freigegeben#, und was mu denn darunter
verstanden werden? Den Gegensatz der Freigabe bildet die Anerkennung
von #Ttungsrechten#.

Diese bleiben hier vollstndig auer Betracht.

Die wissenschaftliche Klarstellung des positivrechtlichen
Ausgangspunktes aber ist um so unumgnglicher, als er sehr hufig ganz
falsch oder doch sehr ungenau gefat wird.




I. Die heutige rechtliche Natur des Selbstmordes. Die sog. Teilnahme
daran.


I. Von einer Macht, der er nicht widerstehen kann, wird Mensch fr
Mensch ins Dasein gehoben. Mit diesem Schicksale sich abzufinden -- das
ist seines Lebens Beruf. Wie er dies tut, das kann innerhalb der engen
Grenzen seiner Bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen. #Insoweit ist
er der geborene Souvern ber sein Leben.#

Das Recht -- ohnmchtig dem Einzelnen die Tragkraft nach der ihm vom
Leben auferlegten Traglast zu bestimmen -- bringt diesen Gedanken
scharf zum Ausdruck durch Anerkennung von jedermanns Freiheit, mit
seinem Leben ein Ende zu machen.[2] Nach langer hchst unchristlicher
Unterbrechung dieser Anerkennung -- von der Kirche gefordert, gesttzt
auf die unreine Auffassung, der Gott der Liebe knne wnschen, da
der Mensch erst nach unendlicher krperlicher oder seelischer Qual
strbe[3], -- drfte sie heute, von ganz wenigen zurckgebliebenen
Staaten abgesehen, wieder voll zurckgewonnener, fr alle Zukunft
unangefochtener Besitz bleiben. Das Naturrecht htte Grund gehabt,
von dieser Freiheit als dem ersten aller Menschenrechte zu sprechen.


II. Wie diese Freiheit aber gesehen werden mu im Rahmen unseres
positiven Rechtes, dies steht noch keineswegs fest. Ebenso in falscher
Terminologie wie in falschen praktischen Folgerungen spricht sich diese
Unsicherheit aus. Es ist hchste Zeit, da grte wissenschaftliche
Genauigkeit die bisherige ungenaue Behandlung der einschlagenden Fragen
ablse --, da insbesondere die fundamentale rechtliche Verschiedenheit
zwischen dem schlecht sog. Selbstmord und der Ttung Einwilligender
klar erkannt werde.

Zwei sich im tiefsten widersprechende Auffassungen vom Selbstmord gehen
heute nebeneinander her -- beide bereinstimmend nur darin, da sie
falsch sind, und da sie in die Forderung seiner Straflosigkeit
mnden.[4]

1. #Nach der einen ist der Selbstmord widerrechtliche Handlung, Delikt,
qualitativ dem Mord und dem Totschlag aufs engste verwandt, weil
bertretung des Verbotes der Menschenttung.#[5]

Solche Ausdehnung der Ttungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen Quellen
ganz fremd, und alle Beweise fr die deliktischen Eigenschaften des
Selbstmordes versagen.

Alle #religisen Grnde# besitzen fr das Recht aus doppeltem
Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf ganz unwrdiger
Gottesauffassung, und das Recht ist durch und durch weltlich: auf
Regelung des ueren menschlichen Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei
gesagt, berhrt das neue Testament das Problem mit keinem Wort.

Die gleiche Unkraft, fr die Rechtswidrigkeit der Selbstttung zu
beweisen, eignet der ebenso haltlosen als pharisischen (#Gaupp#)
Behauptung, sie sei stets #eine unsittliche Handlung# und so verstehe
sich ihre Rechtswidrigkeit von selbst.[6]

Schon der harte und lieblose Name #Selbstmord#[7] fr die eigene
Ttung ist tendenzis. Denn dem Morde waren stets feige Heimlichkeit
und Niedertracht wesentlich. Und nun bedenke man zunchst die groe
Anzahl psychisch gestrter Personen, die Hand an sich legen![8]
Auerdem gibt es altruistische Selbstttungen geistig vllig Gesunder,
die auf der hchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits
Selbstttungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit
oder elender Feigheit herabsinken knnen.[9] Ja es gibt unterlassene
Selbstttungen, die gerade wegen der Unterlassung schweren sittlichen
Tadel verdienen.

#Auerdem ist die unsittliche Handlung als solche durchaus nicht auch
rechtswidrig und die rechtmige durchaus nicht immer sittlich.#

Der Beweis der #Widerrechtlichkeit# der Selbstttung knnte nur aus dem
exakten Nachweis der positivrechtlichen Ttungsnorm gefhrt werden.[10]
Dafr fehlt aber das Material berall, wo die Selbstttung nicht unter
Strafe gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet
ist.[11] Oder sie knnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden
Prmissen ergeben. Solchen Nachweis versucht #Feuerbach#, aber in der
unzulnglichsten Weise. Wer in den Staat eintritt -- der Neugeborene
tritt aber doch nicht ein! --, verpflichtet dem Staat seine Krfte und
handelt rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmchtig
raubt.[12] Das ist offenbar eine nichtssagende _petitio principii_.

Fr die Deliktsnatur der Selbstttung fehlt also nicht nur alles
Beweismaterial,[13] sondern es fllt auch heutzutage keinem
Selbstmrder und keinem seiner Beurteiler auch nur von ferne ein,
in der Selbstttung eine verbotene Handlung zu erblicken und diese
wirklich qualitativ auf eine Linie mit Mord und Totschlag zu stellen.

Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der mu unter allen Umstnden
die sog. Teilnehmer an der Selbstttung[14] unter der Voraussetzung
verschuldeten Handelns gleichfalls als Delinquenten betrachten. Und aus
der Straflosigkeit des Selbstmrders ist die der Teilnehmer
#dogmatisch# gar nicht ohne weiteres zu folgern:[15] denn sie handeln
widerrechtlich gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf hherer
Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst vergreift,
wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird.

In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft der Selbstttung
htten die Staatsorgane, zu deren Aufgabe die Deliktshinderung gehrt,
ein Zwangsrecht zur Unterlassung der Ttung gegen den Selbstmrder und
seine sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natrlich ein Notwehrrecht
nicht zustnde.

2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus nicht immer von den
durch die kirchliche Auffassung stark beeinfluten Naturrechtslehrern
vertreten, ist die entgegengesetzte Auffassung: #die Selbstttung# ist
#Ausbung eines Ttungsrechtes#. Auch sie findet in den Quellen nicht
die geringste Sttze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes kann als
solche nicht betrachtet werden. Es gibt straflose Delikte in Flle.

So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich einer
vollstndigen Verkennung des Wesens der subjektiven Rechte und der
blichen Verwechslung der Reflexwirkungen von Verboten mit solchen
Rechten schuldig macht. Da die Ttung nur des Nebenmenschen verboten
ist, so wird gefolgert, hat jeder Mensch ein Recht entweder #auf Leben#
oder #am Leben# oder gar #ber das Leben# -- alle drei Auffassungen
sind gleich verkehrt --, und kraft dieses Besitzrechtes darf er das
Leben ebenso behaupten als von sich werfen, besitzt er also #ein
Ttungsrecht an sich selbst oder wider sich selbst#,[16] ja kann dieses
vielleicht gar mit Bezug auf sich selbst auf andere bertragen.[17]

Lasse ich das ganz unmgliche Recht #auf# oder #am# oder #ber#
das eigene Leben einmal auf sich beruhen -- ganz gut dagegen #E.
Rupp# S. 15 --, so ist gegen das Selbst-Ttungsrecht einzuwenden,
da Handlungsrechte nur zu Zwecken verliehen werden, welche der
Rechtsordnung #generell# als ihr konform, ihr frderlich erscheinen.
#Darin liegt also eine generelle Billigung der Handlung von Rechts
wegen.# Solche verbietet sich jedoch gegenber der Selbstttung
unbedingt. bt diese doch in einer nicht kleinen Zahl ihrer Vorkommnisse
auf dem Rechtsgebiet sehr empfindliche schdliche Wirkungen aus: etwa
die Begrndung weitgehender ffentlicher Untersttzungspflichten. Ja,
sie kann geradezu das Mittel zur Verletzung schwerer Rechtspflichten
bilden: etwa der Pflichten, seine Schulden zu bezahlen, seine Strafe
zu verben, an gefhrlicher Stelle vor dem Feinde Vorpostendienste zu
leisten oder an einem Angriff teilzunehmen.

Stellt man sich aber einmal auf diesen Standpunkt der Anerkennung von
der Rechtmigkeit der Selbstttungshandlung, so ergibt sich,

a. #da niemand ein Recht besitzen kann, den Selbstmrder an seiner
rechtmigen Tat zu hindern;#

b. #da diesem gegen jeden Hinderungsversuch ein Notwehrrecht zusteht;#

c. #da#, wenn man das Recht jedes Menschen, sich selbst zu tten, gar
als ein bertragbares betrachtet, alle sog. Teilnehmer, #die mit seiner
beachtlichen Einwilligung handeln# -- aber allerdings nur diese --,
gleichfalls rechtmig handeln, also gleichfalls daran von niemandem
gehindert werden drfen und gegen jeden Hinderungsversuch die Notwehr
besitzen.

Alle Teilnehmer jedoch, die ohne solche Einwilligung handeln, begehen
Unerlaubtes, drfen, ja mssen eventuell an der Ausfhrung ihrer
Handlung gehindert werden, und machen sich im Schuldfall grundstzlich
verantwortlich.[18]

Ja, vom Standpunkt dieses bertragbaren Ttungsrechtes aus mu sogar

d. die Ttung des beachtlich Einwilligenden gleichfalls #als rechtmige
Ttungshandlung# betrachtet werden.[19]

III. Lt sich der Selbstmord weder als eine deliktische noch als
eine rechtmige Handlung auffassen, so bleibt nur brig, #ihn
als eine rechtlich unverbotene Handlung zu begreifen#.[20] Diese
Auffassung, die freilich in recht verschiedener Formulirung mehr
und mehr durchdringt, findet eine verschiedene Begrndung, welche
Verschiedenheit hier auf sich beruhen bleiben kann. Ich habe mich
frher darber so ausgesprochen: dem Rechte als der Ordnung des
menschlichen Gemeinschaftslebens widerstrebe die Scheidung von
Rechtssubjekt und Rechtsobjekt auf das Individuum zu bertragen und
dieses einem Dualismus untertan zu machen, wonach es auch fr sich
selbst Gterqualitt, vielleicht gar Sachenqualitt annehmen mu, damit
es Rechte an sich selbst und Rechtspflichten wider sich selbst erlangen
knne.[21]

#Es bleibt eben dem Rechte nichts brig, als den lebenden Menschen als
Souvern ber sein Dasein und die Art desselben zu betrachten.#[22]

Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen:

1. #Diese Anerkennung gilt nur dem Lebenstrger selbst.# Nur seine
Handlung gegen sich selbst ist #unverboten#.

2. #Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme vom Ttungsverbot dar#;
denn das Verbot untersagt nur #die Ttung des Nebenmenschen#, und
daraus folgt das Unverbotensein der Selbstttung.

3. #Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfllt der Ttungsnorm, ist
also widerrechtlich#,[23] kann, ja mu unter Umstnden unter Strafe
genommen werden, falls es nicht, was mglich ist, an der Schuld fehlt.
Das kann besagt: _de lege ferenda_, das mu߫ besagt: _de lege lata_,
falls der sog. Teilnehmer Mittter oder Urheber ist.[24][25]

4. #Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten.# Ganz ohnmchtig
ist er, durch seine Zustimmung auch die Handlungen Dritter zu
unverbotenen zu gestalten. Mit allerbestem Grunde betrachtet unser
positives Recht die Ttung der Einwilligenden als Delikt.[26]

5. Ist #ihm# die Handlung unverboten, so darf #ihn# niemand daran
hindern, wenn er gengend wei, was er tut; gegen den Hindernden
hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen ihn, die Handlung zu
unterlassen, ist rechtswidrige Ntigung.[27]

Diese Erretter vom Selbstmord handeln meist _optima fide_ und gehen
dann straflos aus. Eine starke Sttze fr ihren Standpunkt bildet die
Erfahrung, da der gerettete Selbstmrder oft sehr glcklich ber seine
Rettung ist und den zweiten Versuch nach dem milungenen ersten meist
unterlt.[28]

IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe aller
Selbstttung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch durchaus
lebenskrftiger Leben, deren Trger nur zu bequem oder zu feig sind,
ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter zu schleppen.

Es fllt dies fr die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer stark in
die Wagschale. Die bewute Beihilfe zum Selbstmord des Todkranken wiegt
erheblich leichter wie die zu dem der Gesunden, der sich etwa seinen
Glubigern entziehen will.




II. Keiner besonderen Freigabe bedarf die reine Bewirkung der Euthanasie
in richtiger Begrenzung.


Scheinbar und fr eine rein kausale Betrachtung ganz zweifellos eine
#Ttung Dritter#, welche bisher nach meiner Kenntnis strafrechtlich
noch nicht verfolgt worden ist, bildet #die Herbeifhrung der sog.
Euthanasie#.


I. Der in der neueren Literatur aufgetauchte unschne Name der
#Sterbehilfe#[29] ist zweideutig. Vllig auer Betracht mu hier das
schmerzstillende Mittel bleiben, das die wirkende Todesursache der
Krankheit in ihrer Wirkung belt. Allein bedeutsam wird fr unsere
Betrachtung #die Verdrngung der schmerzhaften, vielleicht auch noch
lnger dauernden, in der Krankheit wurzelnden Todesursache durch
eine schmerzlosere andere#. Einem am Zungenkrebs furchtbar schwer
Leidenden macht der Arzt oder ein anderer Hilfsreicher eine tdliche
Morphiuminjektion, die schmerzlos, vielleicht auch rascher, vielleicht
aber auch erst in etwas lngerer Zeit den Tod herbeifhrt.


II. Um die rechtliche Natur dieser Handlung, ihre Rechtswidrigkeit oder
ihr Unverbotensein -- denn von einem subjektiven Recht ihrer Vornahme
kann unmglich gesprochen werden -- ist derselbe m. E. ganz unntige
Streit entstanden wie ber die Natur des rztlichen -- richtiger des
auf Heilung abzielenden -- scheinbaren Eingriffs in die Gesundheit,
besonders in die Krperintegritt eines anderen.[30]

Die Lage, in welcher diese Handlung der Bewirkung von Euthanasie
vorgenommen wird, mu aber genau przisirt werden: dem innerlich
Kranken oder dem Verwundeten steht der Tod von der Krankheit oder der
Wunde, die ihn qult, #sicher# und zwar #alsbald# bevor, #so da der
Zeitunterschied zwischen dem infolge der Krankheit vorauszusehenden
und dem durch das untergeschobene Mittel verursachten Tode nicht in
Betracht fllt#. Von einer sprbaren Verringerung der Lebenszeit der
Verstorbenen kann dann berhaupt nicht oder hchstens nur von einem
beschrnkten Pedanten gesprochen werden.

Wer also einem Paralytiker am Anfang von dessen vielleicht auf die
Dauer von Jahren zu berechnenden Krankheit auf dessen Bitte oder
vielleicht sogar ohne diese die tdliche Morphiumeinspritzung macht
-- bei dem kann von reiner Bewirkung der Euthanasie keine Rede
sein. Hier ist eine starke, auch fr das Recht ins Gewicht fallende
#Lebensverkrzung# vorgenommen worden, die ohne rechtliche Freigabe
unzulssig ist.


III. In demselben Augenblick aber wird klar: die sichere Ursache
qualvollen Todes war definitiv gesetzt, der baldige Tod stand in
sichere Aussicht. An dieser toddrohenden Lage wird nichts gendert,
als die Vertauschung der vorhandenen Todesursache durch eine andere
von der gleichen Wirkung, welche die Schmerzlosigkeit vor ihr voraus
hat. #Das ist keine Ttungshandlung im Rechtssinne#, sondern nur eine
Abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten Todesursache, deren
Vernichtung nicht mehr gelingen kann: #es ist in Wahrheit eine reine
Heilhandlung#. Die Beseitigung der Qual ist auch Heilwerk.[31]

Als verbotene Ttung knnte solch Verhalten nur betrachtet werden, wenn
die Rechtsordnung barbarisch genug wre zu verlangen, da der Todkranke
durchaus an seinen Qualen zugrunde gehen msse. Davon kann doch zurzeit
keine Rede mehr sein.

Es ist beschmend, da man je daran hat denken, je danach hat handeln
knnen!


IV. Daraus ergibt sich: es handelt sich hier gar nicht um eine statuirte
Ausnahme von der Ttungsnorm, um eine rechtswidrige Ttung, falls von
dieser nicht eine Ausnahme ausdrcklich anerkannt worden wre, sondern
um #unverbotenes Heilwerk# von segensreichster Wirkung fr schwer
gequlte Kranke, um eine Leidverringerung fr noch Lebende, solange sie
noch leben, und wahrlich nicht um ihre Ttung.

#So mu die Handlung als unverboten betrachtet werden, auch wenn das
Gesetz ihrer gar nicht im Sinne der Anerkennung Erwhnung tut.#[32]

#Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung des gequlten Kranken gar
nicht an.# Natrlich darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider
vorgenommen werden, aber in sehr vielen Fllen werden momentan
Bewutlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes sein mssen.[33]

Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, da die Beihilfe zu ihr
und die Bestimmung dazu seitens eines Dritten gleichfalls durchaus
unverboten sind.[34]

Die irrtmliche Annahme der Tdlichkeit der Lage kann den zur Bewirkung
der Euthanasie Verschreitenden wegen fahrlssiger Ttung verantwortlich
machen.[35]




III. Anstze zu weiterer Freigabe.


Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten ist heute ganz
allein die Selbstttung in vollstem Umfange. Von einer Freigabe
der sog. Teilnahme daran ist zurzeit gar keine Rede. Denn in allen
Formen ist sie deliktischer Natur. Auch durch die Einwilligung des
Selbstmrders kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der
verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme im Gesetzbuch
wird bewirkt, da die Beihilfe zum Selbstmord straflos bleiben mu,
und in der vorstzlichen Bestimmung zum Selbstmord keine Anstiftung zu
demselben im Sinne des  48 des GB. gefunden werden darf -- einerlei ob
der Selbstmrder zurechnungsfhig ist oder nicht.

Eine weitere Freigabe knnte also nur eine #Freigabe der Ttung des
Nebenmenschen sein#. Sie wrde bewirken, was die Freigabe des
Selbstmordes nicht bewirkt: #eine echte Einschrnkung des rechtlichen
Ttungsverbotes#.

Fr eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden, und
als Stichwort oder Schlagwort fr diese Bewegung wurde der Ausdruck von
dem #Recht auf den Tod# geprgt.[36]

Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod verstanden,
sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender Anspruch
gewisser Personen auf Erlsung aus einem unertrglichen Leben bezeichnet
werden.[37]

Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strmungen, deren
eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet der aprioristischen
wie der gesetzauslegenden Theorie, die andere, ngstlichere und
zurckhaltendere, sich in dem der Gesetzgebungen gebildet hat.


I. Es ist bekannt, da die Rmer die #Ttung des Einwilligenden#
straflos gelassen haben. Auf Grund ganz bertreibender Deutung der
_l. 1 5 D de injuriis 47, 10: quia nulla injuria est, quae in volentem
fit_, die sich lediglich #auf das rmische Privatdelikt der _injuria_
bezog#, wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet von
der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten in die Verletzung.
Diese schliee durchweg, wenn berhaupt von einem der Tragweite dieser
Einwilligung Bewuten erteilt, soweit es bei Delikten berhaupt einen
Verletzten gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung
#knne# also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des
Einwilligenden, insbesondere seine Ttung, sei unverbotene Handlung.

Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen Jahrhundert #W. v.
Humboldt# (Gesamm. W. VII S. 138), #Henke# und #Wchter#, spter
besonders #Ortmann#, #Rdenbeck#, #Keler#, #Klee#, #E. Rupp#.[38]
Bleiben sie konsequent, so mssen sie energische Gegner des GB.  216
werden.[38a]


II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knpft gleichfalls an
die #Einwilligung in die Verletzung# an,[39] die im Interesse ihrer
klareren Erkennbarkeit und leichteren Beweisbarkeit zum #Verlangen der
Verletzung# gesteigert wurde.[40]

#Dieses Verlangen der Ttung wird zum Strafmilderungsgrund#, die Ttung
auf Verlangen bleibt also echtes Verbrechen -- Verbrechen natrlich
nicht im Sinn des RStGB.  1 genommen.[41]

Es hat damit begonnen das #Preuische# Landrecht T. II Tit. 20 
834.[42] Viele deutschen Strafgesetzbcher sind ihm gefolgt, aber nicht
schon das #Bayrische# v. 1813, sondern zuerst das #Schsische# v.
1838.[43] Auch das #Preuische# verhielt sich ablehnend, ebenso von
seinen Nachfolgern das #Oldenburgische# v. 1858 und das #Bayrische# v.
1861, nicht aber das #Lbische# (s.  145).

Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes zu
dem furchtbar harten Schlu, die Ttung des Einwilligenden der Strafe
des Mordes oder des Totschlages zu unterstellen.

Diese unertrgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu gefhrt, in den
dritten Entwurf des #Norddeutschen Strafgesetzbuchs# -- die beiden
ersten hatten wirklich geschwiegen! -- #die Ttung des den Tod
ausdrcklich und ernstlich Verlangenden seitens dessen, an den das
Verlangen gerichtet war#, als selbstndiges Ttungs-Vergehen
aufzunehmen und deshalb unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe
Gefngnisstrafe von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag
hat dann unverndert Aufnahme in das Gesetz gefunden.

Es liegt dem das richtige Verstndnis eines notwendig anzuerkennenden
Strafmilderungsgrundes unter.

Die Ttung des Einwilligenden hat nicht ntig, den Lebenswillen des
Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung die regelmige Ttung
erst ihre furchtbare Schwere erlangt.

Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Ttung des Einwilligenden
zunchst als objektiv bedeutend geringer zu fassen. Damit wird auf der
subjektiven Seite eine Abmilderung der Schuld dann Hand in Hand gehen,
wenn die Handlung #aus Mitleiden# verbt wird. Aber notwendig ist dies
zur Strafmilderung gar nicht -- weder nach theoretischem Gesichtspunkte,
noch _de lege lata_. Indessen weiter als zur Strafmilderung fhrt die
zum Verlangen gesteigerte Einwilligung in die Ttung _de lege lata_
nicht.

Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten Art vorstzlicher
Ttung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung der Einwilligung zum
#Verlangen# oder gar zum #ausdrcklichen# Verlangen zwingt, die Ttung
des nicht in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als
Mord oder gewhnlichen Totschlag zu behandeln;

2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung des lebenswerten
und des lebensunwerten Lebens;

3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam Ttenden. --
Den zweiten dieser Mngel hat aber eine Anzahl unserer Strafgesetzbcher
klar erkannt.

Fnf unserer frheren Strafgesetzbcher, zuerst das #Wrttembergische#
v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt privilegirtes Ttungsverbrechen:
nmlich die Ttung auf Verlangen vollfhrt an #einem Todkranken oder
tdlich Verwundeten#.[44]

#Hier bricht klar der Gedanke durch, da solch Leben den vollsten
Strafschutz nicht mehr verdient#, und da das Verlangen seiner
Vernichtung rechtlich eine grere Beachtung zu finden hat, als das
Verlangen der Vernichtung robusten Lebens.

#Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz keinen
Fortgang, dagegen in der Literatur sehr lebhafte Aufnahme gefunden!#




IV. Steigerung der Privilegirungsgrnde des Ttungsdeliktes zu Grnden
fr die Freigabe der Ttung Dritter?


Bedenkt man, da eine ganze Anzahl namhafter Juristen die Einwilligung
in die Ttung deren Rechtswidrigkeit berhaupt ganz aufheben lassen,
somit die Ttung des Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt
sehen wollen, da andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid mit
unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfllte Stimmen fr
Freigabe der Ttung solcher laut geworden sind, so mu man doch wohl
behaupten: es stnde zurzeit _de lege ferenda_ doch zur Frage, ob nicht
der eine oder der andere dieser beiden #Strafmilderungsgrnde# zu einem
#Strafausschlieungsgrund# erhoben oder ob nicht mindestens beim
Zusammentreffen der beiden Privilegirungsgrnde: #Einwilligung und
unertrglichen Leidens# die Ttung als gerechtfertigt, will sagen als
unverboten betrachtet werden solle?

Es ist nicht uninteressant zu sehen, da die Verfasser des Vorentwurfs
von 1909[45] die Privilegirung dessen unbedingt ablehnen, der einen
hoffnungslosen Kranken #ohne dessen Verlangen# aus Mitleiden des Lebens
beraube.

Wie rckstndig sind diese Gesetzgeber der Gegenwart hinter dem
#Preuischen Landrecht# geblieben, das Teil II Tit. XX  833 fr die
damalige Zeit so groherzig und zugleich juristisch so fein bestimmt
hat: Wer tdtlich Verwundeten, oder sonst Todtkranken, in vermeintlich
guter Absicht, das Leben verkrzt, ist gleich einem fahrlssigen
Totschlger nach  778.779 zu bestrafen. Die angedrohte Strafe ist
sehr mild: Gefngnis oder Festung auf einen Monat bis zwei Jahre.

ber hundert Jahre sind seitdem ins Land gegangen, und solch kstliche
Satzung hat fr das deutsche Volk keine Frucht getragen!

Das #Norwegische Strafgesetzbuch# v. 22. Mai 1902  235 hat die
Strafbarkeit solcher Ttung der der Ttung des Einwilligenden
gleichgestellt. Die #Motive# des deutschen Entwurfs von 1909 fhren
aus: solche Vorschrift knne in schlimmster Weise mibraucht und das
Leben erkrankter Personen in erheblichster Weise gefhrdet werden,
auch sei eine befriedigende Fassung dafr kaum zu finden.[46]


I. Ich will nun fr den Augenblick einmal beide Fden abreien, um sie
spter wieder anzuknpfen, vor allem Weiteren aber die Vorfrage stellen,
die gegenwrtig m. E. unbedingt gestellt werden mu. Die juristische,
scheinbar so geschftsmige Formulirung scheint auf groe Herzlosigkeit
zu deuten: in Wahrheit entspringt sie nur dem tiefsten Mitleiden.

#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes
eingebt haben, da ihre Fortdauer fr die Lebenstrger wie fr die
Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#[47]

Man braucht sie nur zu stellen und ein beklommenes Gefhl regt sich
in Jedem, der sich gewhnt hat, den Wert des einzelnen Lebens fr
den Lebenstrger und fr die Gesamtheit auszuschtzen. Er nimmt mit
Schmerzen wahr, wie verschwenderisch wir mit dem wertvollsten, vom
strksten Lebenswillen und der grten Lebenskraft erfllten und von
ihm getragenen Leben umgehen, und welch Ma von oft ganz nutzlos
vergeudeter Arbeitskraft, Geduld, Vermgensaufwendung wir nur darauf
verwenden, um lebensunwerte Leben so lange zu erhalten, bis die Natur
-- oft so mitleidlos spt -- sie der letzten Mglichkeit der Fortdauer
beraubt.

Denkt man sich gleichzeitig ein Schlachtfeld, bedeckt mit Tausenden
toter Jugend, oder ein Bergwerk, worin schlagende Wetter Hunderte
fleiiger Arbeiter verschttet haben, und stellt man in Gedanken unsere
Idioteninstitute mit ihrer Sorgfalt fr ihre lebenden Insassen daneben
-- und man ist auf das tiefste erschttert von diesem grellen Miklang
zwischen der Opferung des teuersten Gutes der Menschheit im grten
Mastabe auf der einen und der grten Pflege nicht nur absolut
wertloser, sondern negativ zu wertender Existenzen auf der anderen
Seite.[48]

Da es lebende Menschen gibt, deren Tod fr sie eine Erlsung und
zugleich fr die Gesellschaft und den Staat insbesondere eine Befreiung
von einer Last ist, deren Tragung auer dem einen, ein Vorbild grter
Selbstlosigkeit zu sein, nicht den kleinsten Nutzen stiftet, lt sich
in keiner Weise bezweifeln.

Ist dem aber so -- gibt es in der Tat menschliche Leben, an deren
weiterer Erhaltung jedes vernnftige Interesse dauernd geschwunden ist,
-- dann steht die Rechtsordnung vor der verhngnisvollen Frage, ob sie
den Beruf hat, fr deren unsoziale Fortdauer ttig einzutreten --
insbesondere auch durch vollste Verwendung des Strafschutzes -- oder
unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vernichtung freizugeben? Man kann
die Frage legislatorisch auch dahin stellen: ob die energische
Forterhaltung solcher Leben als Beleg fr die Unangreifbarkeit des
Lebens berhaupt den Vorzug verdiene, oder die Zulassung seiner alle
Beteiligten erlsenden Beendigung als das kleinere bel erscheine?


II. ber die notwendig zu gebende Antwort kann nach khl rechnender
Logik kaum ein Zweifel obwalten. Ich bin aber der festen berzeugung,
da die Antwort durch rechnende Vernunft allein nicht definitiv gegeben
werden darf: ihr Inhalt mu durch das tiefe Gefhl fr ihre Richtigkeit
die Billigung erhalten. Jede unverbotene Ttung eines Dritten mu als
Erlsung mindestens fr ihn empfunden werden: sonst verbietet sich ihre
Freigabe von selbst.

Daraus ergibt sich aber eine Folgerung als unbedingt notwendig: #die
volle Achtung des Lebenswillens aller, auch der krnksten und
gequltesten und nutzlosesten Menschen#.

Nach Art des den Lebenswillen seines Opfers gewaltsam brechenden
Mrders und Totschlgers kann die Rechtsordnung nie vorzugehen
gestatten.[49]

Selbstverstndlich kann auch gegenber dem Geistesschwachen, der sich
bei seinem Leben glcklich fhlt, von Freigabe seiner Ttung nie die
Rede sein.


III. Die in Betracht kommenden Menschen zerfallen nun, soweit ich zu
sehen vermag, in zwei groe Gruppen, zwischen welche sich eine
Mittelgruppe einschiebt. In

1. #die zufolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen, die im
vollen Verstndnis ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlsung
besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben haben.#[50]

Die beiden oben erwhnten Privilegirungsgrnde treffen hier zusammen.
Ich denke besonders an unheilbare Krebskranke, unrettbare Phthisiker,
an irgendwie und -wo tdlich Verwundete.

Ganz unntig scheint mir, da das Verlangen nach dem Tode aus
unertrglichen Schmerzen entspringt. Die schmerzlose Hoffnungslosigkeit
verdient das gleiche Mitleid.

Ganz gleichgltig erscheint auch, ob unter anderen Verhltnissen
der Kranke htte gerettet werden knnen, falls diese gnstigeren
Verhltnisse sich eben nicht beschaffen lassen. Unrettbar ist also
nicht in absolutem Sinne, sondern als unrettbar in der konkreten Lage
zu verstehen. Wenn zwei Freunde zusammen in abgelegenster Gegend
eine gefhrliche Bergwanderung machen, der eine schwer abstrzt und
beide Beine bricht, der andere aber ihn nicht fortschaffen, auch
menschliche Hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann, so ist eben
der Zerschmetterte unrettbar verloren. Sieht er das ein und erfleht er
vom Freunde den Tod, so wird dieser kaum widerstehen knnen und wenn
er kein Schwchling ist, selbst auf die Gefahr hin in Strafe genommen
zu werden, auch nicht widerstehen wollen. Auf dem Schlachtfeld ereignen
sich sicher analoge Flle zur Genge. Die Menschen vom richtigen und
wrdigen Handeln abzuhalten -- dazu ist die Strafe nicht da und dazu
soll ihre Androhung auch nicht verwendet werden!

Unbedingt notwendige Voraussetzung ist aber nicht nur die Ernstlichkeit
der Einwilligung oder des Verlangens, sondern auch fr die beiden
Beteiligten die richtige Erkenntnis und nicht nur die hypochondrische
Annahme des unrettbaren Zustandes und die reife Auffassung dessen, was
die Aufgabe des Lebens fr den den Tod Verlangenden bedeutet.

Die Einwilligung des Geschftsunfhigen (BGB.  104) gengt regelmig
nicht. Aber auch eine groe Zahl weiterer Einwilligungen wird als
unbeachtlich betrachtet werden mssen. Andererseits gibt es beachtliche
Einwilligungen auch von Minderjhrigen noch unter 18 Jahren, ja auch
von Wahnsinnigen.

Wenn diese Unrettbaren, denen das Leben zur unertrglichen Last
geworden ist, nicht zur Selbstttung verschreiten, sondern -- was sehr
inkonsequent sein kann, aber doch nicht selten sich ereignen mag -- den
Tod von dritter Hand erflehen, so liegt der Grund zu diesem inneren
Widerspruch vielfach in der physischen Unmglichkeit der Selbstttung,
etwa in zu groer Krperschwche der Kranken, in der Unerreichbarkeit
der Mittel zur Ttung, vielleicht auch darin, da er berwacht wird
oder am Versuche des Selbstmordes gehindert wrde, vielfach aber auch
in reiner Willensschwche.

#Ich kann nun vom rechtlichen, dem sozialen, dem sittlichen, dem
religisen Gesichtspunkt aus schlechterdings keinen Grund finden, die
Ttung solcher den Tod dringend verlangender Unrettbarer nicht an die,
von denen er verlangt wird, freizugeben: ja ich halte diese Freigabe
einfach fr eine Pflicht gesetzlichen Mitleids#, wie es sich ja doch
auch in anderen Formen vielfach geltend macht. ber die Art des Vollzugs
wird spter das Ntige zu sagen sein.

Wie steht es aber mit der Rcksichtnahme auf die Gefhle, vielleicht
gar auf starke Interessen der Angehrigen an der Fortdauer dieses
Lebens? Die Frau des Kranken, die ihn schwrmerisch liebt, klammert
sich an sein Leben. Vielleicht erhlt er durch Bezug seiner Pension
seine Familie, und diese widerspricht dem Gnadenakt auf das
energischste.

Mir will jedoch scheinen, #das Mitleid mit dem Unrettbaren mu hier
unbedingt berwiegen#. Seine Seelenqual ihm tragen zu helfen vermag
auch von seinen Geliebten keiner. Nichts kann er fr sie tun; tglich
verstrickt er sie in neues Leid, fllt ihnen vielleicht schwer zur
Last; #er# mu entscheiden, ob er dies verlorene Leben noch tragen
kann. Ein Einspruchsrecht, ein Hinderungsrecht der Verwandten kann
nicht anerkannt werden -- immer vorausgesetzt, da das Verlangen nach
dem Tode ein beachtliches ist.[51]

2. #Die zweite Gruppe besteht aus den unheilbar Bldsinnigen# --
einerlei ob sie so geboren oder etwa wie die Paralytiker im letzten
Stadium ihres Leidens so geworden sind.

#Sie haben weder den Willen zu leben, noch zu sterben. So gibt es
ihrerseits keine beachtliche Einwilligung in die Ttung, andererseits
stt diese auf keinen Lebenswillen, der gebrochen werden mte.# Ihr
Leben ist absolut zwecklos, aber sie empfinden es nicht als
unertrglich. Fr ihre Angehrigen wie fr die Gesellschaft bilden sie
eine furchtbar schwere Belastung. Ihr Tod reit nicht die geringste
Lcke -- auer vielleicht im Gefhl der Mutter oder der treuen
Pflegerin. Da sie groer Pflege bedrfen, geben sie Anla, #da ein
Menschenberuf entsteht, der darin aufgeht, absolut lebensunwertes Leben
fr Jahre und Jahrzehnte zu fristen#.

Da darin eine furchtbare Widersinnigkeit, ein Mibrauch der Lebenskraft
zu ihrer unwrdigen Zwecken, enthalten ist, lt sich nicht leugnen.

#Wieder finde ich weder vom rechtlichen, noch vom sozialen, noch vom
sittlichen, noch vom religisen Standpunkt aus schlechterdings keinen
Grund, die Ttung dieser Menschen, die das furchtbare Gegenbild echter
Menschen bilden und fast in Jedem Entsetzen erwecken, der ihnen
begegnet, freizugeben# -- natrlich nicht an Jedermann! In Zeiten
hherer Sittlichkeit -- der unseren ist aller Heroismus verloren
gegangen -- wrde man diese armen Menschen wohl amtlich von sich selbst
erlsen. Wer aber schwnge sich heute in unserer Entnervtheit zum
Bekenntnis dieser Notwendigkeit, also solcher Berechtigung auf?

Und so wre heute zu fragen: wem gegenber darf und soll diese Ttung
freigegeben werden? #Ich wrde meinen, zunchst den Angehrigen, die
ihn zu pflegen haben, und deren Leben durch das Dasein des Armen
dauernd so schwer belastet wird, auch wenn der Pflegling in eine
Idiotenanstalt Aufnahme gefunden hat, dann auch ihren Vormndern --
falls die einen oder die anderen die Freigabe beantragen.#

Den Vorstehern gerade dieser Anstalten #zur Pflege der Idioten# wird
solch Antragsrecht kaum gegeben werden knnen. Auch wrde ich meinen,
der Mutter, die trotz des Zustandes ihres Kindes sich die Liebe zu ihm
nicht hat nehmen lassen, sei ein Einspruch freizugeben, falls sie die
Pflege selbst bernimmt oder dafr aufkommt. Weitaus am besten wrde
der Antrag gestellt, sobald der unheilbare Bldsinn die Feststellung
gefunden htte.[52]

3. Ich habe von einer Mittelgruppe gesprochen und finde sie #in den
geistig gesunden Persnlichkeiten, die durch irgendein Ereignis, etwa
sehr schwere, zweifellos tdliche Verwundung, bewutlos geworden sind,
und die, wenn sie aus ihrer Bewutlosigkeit noch einmal erwachen
sollten, zu einem namenlosen Elend erwachen wrden#.

Soviel ich wei, knnen diese Zustnde der Bewutlosigkeit so lange
dauern, da von den Voraussetzungen zulssiger Bewirkung der Euthanasie
nicht mehr die Rede sein kann. Aber in den meisten Fllen dieser Gruppe
drften diese doch vorhanden sein. Dann greift der Grundsatz durch, der
oben s. II S. 14-18 entwickelt worden ist.

Bezglich des wohl kleinen Restes ist aber zu bemerken:

Auch hier fehlt -- wenn auch aus ganz anderem Grunde wie bei den
Idioten -- die mgliche Einwilligung des Unrettbaren in die Ttung.
Wird diese doch eigenmchtig vorgenommen in der berzeugung, der
Gettete wrde, wenn er dazu imstande gewesen wre, seine Zustimmung
zur Ttung erteilt haben, so luft der Tter bewut ein groes Risiko
aus Mitleid mit dem Bewutlosen, nicht um ihm das Leben zu rauben,
sondern um ihm ein furchtbares Ende zu ersparen.

Ich glaube nicht, da sich fr diese Gruppe der Ttungen eine
Regelbehandlung aufstellen lt. Es werden Flle auftauchen, worin
die Ttung sachlich als durchaus gerechtfertigt erscheint; es kann
sich aber auch ereignen, da der Tter bereilt gehandelt hat in
der Annahme, das Richtige zu tun. Dann wird er nie vorstzlich
rechtswidriger, wohl aber eventuell fahrlssiger Ttung schuldig.

Fr die nachtrglich als gerechtfertigt anerkannte Ttung sollte
gesetzlich die Mglichkeit erffnet werden, sie straflos zu lassen.

#Die Personen also, die fr die Freigabe ihrer Ttung allein in Betracht
kommen, sind stets nur die unrettbar Kranken, und zu der Unrettbarkeit
gesellt sich stets das Verlangen des Todes oder die Einwilligung, oder
sie wrde sich dazu gesellen, wenn der Kranke nicht in dem kritischen
Zeitpunkt der Bewutlosigkeit verfallen wre oder wenn der Kranke je zum
Bewutsein seines Zustandes htte gelangen knnen.#

Wie schon oben ausgefhrt, #ist jede Freigabe der Ttung mit Brechung
des Lebenswillens des zu Ttenden oder des Getteten ausgeschlossen#.

Ebenso ausgeschlossen ist die Freigabe der Ttung an #Jedermann# -- ich
will einmal den furchtbaren Ausdruck einer #_proscriptio bona mente_#
gebrauchen.

Wie die Selbstttung nur einer einzigen Person freigegeben ist, so kann
die Ttung Unrettbarer nur solchen freigegeben werden, die sie nach
Lage der Dinge zu retten berufen wren, deren Mitleidstat deshalb das
Verstndnis aller richtig empfindenden Menschen finden wird.

Den Kreis dieser Personen gesetzlich bestimmt zu umgrenzen, ist
untunlich. Ob der Antragsteller und der Vollstrecker der Freigabe
im einzelnen Falle dazu gehrten, kann nur fr jeden Einzelfall
festgestellt werden.

Die Angehrigen werden vielfach, aber keineswegs immer dazu gehren.
Der Ha kann auch die Maske des Mitleides annehmen und Kain erschlug
seinen Bruder Abel.




V. Die Entscheidung ber die Freigabe.


Es wre mglich, da diese Vorschlge der Erweiterung des Gebietes
unverbotener Ttung seis ganz, seis wenigstens in ihrem ersten
Teile[53] theoretische Billigung fnden, da aber ihre praktische
Undurchfhrbarkeit gegen sie ins Feld gefhrt wrde.[54]

Mit gutem Grunde knnte gesagt werden: Voraussetzung der Freigabe
bildet immer der pathologische Zustand dauernder tdlicher Krankheit
oder unrettbares Idiotentum. Dieser Zustand bedarf objektiver
sachverstndiger Feststellung, die doch unmglich in die Hand des
Tters gelegt werden kann. Wre doch sehr leicht denkbar, da irgendwer
an dem frhzeitigeren Hinscheiden des Kranken ein groes, vielleicht
gar vermgensrechtliches Interesse htte, und den behandelnden Arzt zum
tdlichen Eingreifen erfolgreich zu bestimmen suchte, oder da dieser
von sich aus beschlsse, auf ungengende Diagnose hin das Schicksal zu
spielen.

Vergegenwrtigt man sich nun die einschlagenden Flle (oben s. III, IV
1-3) in ihrer Verschiedenheit, so zeigt sich ein groer Unterschied,
#je nachdem der tdliche Eingriff sich akut notwendig macht, oder
gengende Zeit fr die Vorprfung seiner Voraussetzungen gelassen
ist#. In der zweiten Gruppe (s. III, IV 2 unheilbarer Bldsinn) wird
diese Zeit stets gegeben sein, in der dritten, bei lnger dauernder
Bewutlosigkeit wohl auch manchesmal, in der ersten in einer greren
Anzahl der Flle -- ob der berwiegend greren, bleibt zweifelhaft.
Man wird die Forderung aufstellen mssen, da wenn es irgend angngig
ist, diese ntige Zeit sorgfltigster Vorprfung ausgespart, da aber
auch diese Vorprfung in mglichst beschleunigtem Verfahren erledigt,
und der Beschlu sofort gefat wird.

Das Verfahren mit obligatorischer Vorprfung mu, soweit mglich, als
das ausnahmelose betrachtet werden.

Fragen wir zunchst, wie es zweckmig einzurichten wre, und dann, was
mit den armen Unrettbaren und mit denen wird, deren Mitleid sie erlsen
mchte, wenn die Mglichkeit amtlicher Vorprfung nicht gegeben ist?


1. #Die Freigabe durch eine Staatsbehrde.#

Da der Staat von heute nie die Initiative zu solchen Ttungen ergreifen
kann, so wird die Initiative

1. #in der Form des Antrags auf Freigabe bestimmten Antragsberechtigten
zu berweisen sein.# Das kann in der ersten Gruppe der tdlich Kranke
selbst sein, oder sein Arzt, oder jeder andere, den er mit der
Antragstellung betraut hat, insbesondere Einer seiner nchsten
Verwandten.

2. #Dieser Antrag geht an eine Staatsbehrde. Ihre erste Aufgabe besteht
ganz allein in der Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe:# das
sind die Feststellung unrettbarer Krankheit oder unheilbaren Bldsinns
und eventuell die der Fhigkeit des Kranken zu beachtlicher Einwilligung
in den Fllen der ersten Gruppe.

Daraus drfte sich ihre Besetzung ergeben: #ein Arzt fr krperliche
Krankheiten, ein Psychiater oder ein zweiter Arzt, der mit den
Geisteskrankheiten vertraut ist#, und ein #Jurist#, der zum Rechten
schaut. Diese htten allein Stimmrecht. Zweckmig wre, diesen
#Freigebungsausschu# mit einem Vorsitzenden zu versehen, der die
Verhandlungen leitet, aber kein Stimmrecht besitzt. Denn wrde Eine
jener drei Persnlichkeiten mit dem Vorsitz betraut, so wrde sie im
Kollegium mchtiger als die beiden anderen, und das wre nicht
wnschenswert. Zur Freigabe drfte #Einstimmigkeit# zu erfordern sein.
Der Antragsteller und der behandelnde Arzt des Kranken drften als
Mitglieder dem Ausschusse nicht angehren.

Dieser Behrde mte das Recht des Augenscheins und der Zeugenvernehmung
erteilt werden.

3. #Der Beschlu selbst drfte nur aussprechen, da nach vorgenommener
Prfung des Zustandes des Kranken er nach den jetzigen Anschauungen der
Wissenschaft als unheilbar erscheint, eventuell da kein Grund zum
Zweifel an der Beachtlichkeit seiner Einwilligung vorliegt, da demgem
der Ttung des Kranken kein hindernder Grund im Wege steht, und dem
Antragsteller anheimgegeben wird, in sachgemester Weise die Erlsung
des Kranken von seinem bel in die Wege zu leiten.#

Niemandem darf #ein Recht zur Ttung#, noch viel weniger jemandem #eine
Pflicht zur Ttung# eingerumt werden -- auch dem Antragsteller nicht.
#Die Ausfhrungstat mu Ausflu freien Mitleids mit dem Kranken sein.#
Der Kranke, der seine Einwilligung auf das Feierlichste erklrt hat,
kann sie natrlich jeden Augenblick zurcknehmen, und dadurch die
Voraussetzung der Freigabe und damit sie selbst nachtrglich umstrzen.

Es drfte sich empfehlen, im Anschlu an den Befund des Einzelfalles
das in diesem Falle geeignetste Mittel der Euthanasie zu bezeichnen.
#Denn unbedingt schmerzlos mu die Erlsung erfolgen, und nur ein
Sachverstndiger wre zur Anwendung des Mittels berechtigt.#

4. ber den Vollzugsakt wre dem Freigebungsausschu #ein sorgfltiges
Protokoll# zuzustellen.


2. #Eigenmchtige Ttung eines Unheilbaren unter Annahme der
Voraussetzungen freizugebender Ttung.#

Dieser ordnungsmige Weg ist aber nicht immer gangbar. Vielleicht lt
sich seine Betretung nicht einmal denken. Vielleicht knnte auch die
Zeit, die er selbst bei grter Beschleunigung kosten wrde, den
Unheilbaren unertrglichen Qualen aussetzen.

Dann steht man vor der Alternative: #entweder mutet man wegen
praktischer Schwierigkeiten dem Unrettbaren mitleidlos die Fortdauer
seiner Qualen bis zum Ende und seinen Angehrigen oder seinem Arzte
trotz ihres Mitleids volle Passivitt zu, oder man untersagt diesen
Beteiligten nicht, das Risiko zu laufen, sich ber die Voraussetzungen
unverbotener Ttung selbst zu vergewissern und auf Befund nach bestem
Gewissen zu handeln#.

Ich zgere nicht einen Augenblick, mich fr die zweite Alternative
auszusprechen.

Ttet dann jemand einen Unheilbaren, um ihn zu erlsen -- seis mit
seiner Einwilligung, seis in der Annahme, der Kranke wrde sie
zweifellos erteilen und sei daran nur durch seine Bewutlosigkeit
gehindert, -- so mte m. E. fr solchen Tter und seine Gehilfen
gesetzlich die Mglichkeit, sie straflos zu lassen, vorgesehen sein,
und sie wrden straflos zu bleiben haben, wenn sich die Voraussetzungen
der Freigabe nachtrglich als vorhanden gewesen ergeben wrden.

Dem Tter wrde fr solche Flle eine #Verklarungspflicht#
aufzuerlegen sein, d. h. eine Pflicht, von seiner Tat sofort nach ihrer
Begehung bei dem Freigabeausschu Anzeige zu machen.

Anderenfalls htte eventuell angemessene Strafe wegen fahrlssiger
Ttung Platz zu greifen, wie sie ja schon das #Preuische Landrecht#
angeordnet hat: der Tter hat ja die Voraussetzungen eine
unverbotenen Ttung zu Unrecht als vorhanden angenommen. Von echtem
Lebensvernichtungsvorsatz ist bei ihm nicht zu sprechen.

So gbe es nach unseren Vorschlgen zwei neue Arten unverbotener
Ttungen Dritter: #den Vollzug der ausdrcklich freigegebenen
Ttung und die eigenmchtige Ttung unter richtiger Annahme
der Voraussetzungen der Freigabe im konkreten Fall durch einen
Antragsberechtigten#.




VI. Das Bedenken der mglicherweise irrtmlichen Freigabe.[55]


Bei der zweiten Art trgt der Tter das Risiko des Irrtums und verfllt
bei unverzeihlichem Irrtum sogar der Strafe.

Ganz besonders schwer wrde aber in weiten Volkskreisen eine Ttung auf
Grund irrtmlicher amtlicher Freigabe empfunden werden. Gerade deshalb
wird unseren Vorschlgen unausbleiblich der Einwand entgegengehalten
werden, die Diagnose der Unheilbarkeit sei unsicher, und so knnte die
amtliche Freigabe auch erfolgen zuungunsten eines Menschen, den ein
Wunder oder die Kunst der rzte doch vielleicht schlielich noch
htte retten knnen. Solcher Vorgang sei aber im hchsten Mae anstig.

#Die Mglichkeit des Irrtums bei der Freigabebehrde ist trotz der
geforderten Einstimmigkeit unleugbar.# Nur bei den dauernden Idioten
drfte er fast ausgeschlossen sein. Aber Irrtum ist bei allen
menschlichen Handlungen mglich, und niemand wird die trichte Folgerung
ziehen, da alle ntzlichen und heilsamen Handlungen in Anbetracht
dieses mglichen Defekts zu unterbleiben htten. Auch der Arzt
auerhalb der Behrde unterliegt dem Irrtum, der sehr ble Folgen
verursachen kann, und niemand wird ihn wegen seiner Fhigkeit zu irren
ausschalten wollen.

#Das Gute und das Vernnftige mssen geschehen trotz allen
Irrtumsrisikos.#

Whrend nun bei Tausenden von Fllen irrigen Handelns der Beweis des
Irrtums nachher bis zur Evidenz zu erbringen ist, drfte der Beweis fr
den angeblichen Irrtum der Freigabebehrde nur sehr schwer zu beschaffen
und kaum ber den Grad einer Mglichkeit der Annahme des berlebens zu
steigern sein.

Nimmt man aber auch den Irrtum einmal als bewiesen an, so zhlt die
Menschheit jetzt ein Leben weniger. Dies Leben htte vielleicht nach
glcklicher berwindung der Katastrophe noch sehr kostbar werden knnen:
meist aber wird es kaum ber den mittleren Wert besessen haben. Fr die
Angehrigen wiegt natrlich der Verlust sehr schwer. Aber die Menschheit
verliert infolge Irrtums so viele Angehrige, da einer mehr oder
weniger wirklich kaum in die Wagschale fllt.

Und wre denn immer fr den aus schwerer Krankheit Geretteten die
Erhaltung ein Segen gewesen? Vielleicht wrde er an den Folgen der
schweren Erkrankung doch noch viel gelitten haben; vielleicht htte ihn
schweres Schicksal spter geschlagen; vielleicht htte er einen sehr
schweren Tod gehabt: jetzt ist er -- allerdings vorzeitig -- aber sanft
entschlafen.

Sein erhaltbar gewesener Lebensrest darf als ein nicht bertriebener
Kaufpreis fr die Erlsung so vieler Unrettbaren von ihren Leiden
betrachtet werden.

In seiner so wertvollen Abhandlung ber den Selbstmord berichtet
#Gaupp# (S. 24) von einem Katatoniker, der sich elf Kugeln in den
Krper geschossen habe, von denen eine ins Gehirn, vier andere im
Schdel geblieben sind. Nach langem Krankenlager genas er von seinen
Verletzungen, um weiterhin in einen tiefen _stupor_ zu verfallen, aus
dem er blde erwachte.

Ein furchtbares Zeugnis unserer Zeit! Mit Aufwand unendlicher Zeit und
Geduld und Sorge bemhen wir uns um die Erhaltung von Leben negativen
Wertes, auf dessen Erlschen jeder Vernnftige hoffen mu. #Unser
Mitleiden steigert sich ber sein richtiges Ma hinaus bis zur
Grausamkeit. Dem Unheilbaren, der den Tod ersehnt, nicht die Erlsung
durch sanften Tod zu gnnen, das ist kein Mitleid mehr, sondern sein
Gegenteil.#[56]

Auch bei allen anderen Handlungen des Mitleids ist der Irrtum und
vielleicht ein bles Ende mglich. Wer aber mchte die Anwendung dieses
schnsten Zuges menschlicher Natur durch den Hinweis auf solchen Irrtum
beschrnkt sehen?




                          II.

                 rztliche Bemerkungen

                          von

      Professor _Dr._ =A. Hoche=, Freiburg i. Br.




Die in den vorausgehenden rechtlichen Ausfhrungen besprochenen Punkte
bedrfen nicht alle in gleichem Mae einer Beleuchtung vom #rztlichen
Standpunkte# aus. Die Frage der rechtlichen #Natur des Selbstmordes#
und der Rechtslage bei der #Ttung der Einwilligenden# soll uns nicht
nher beschftigen; alles andere aber geht uns #rzte# sehr viel an,
durch deren Kpfe #berufsmig# die ganze Gedankenreihe strafbarer oder
strafloser Eingriffe in fremdes Leben hindurchluft. Das Verhltnis
des Arztes zum Tten im allgemeinen bedarf daher einer besonderen
Errterung.

Jeder Mensch ist bekanntlich unter gesetzlich nher bestimmten
Umstnden zu straflosen Eingriffen in fremde krperliche Existenz
berechtigt (Notwehr, Notstand); beim Arzte wird das Verhltnis zum
fremden Leben in negativer Hinsicht zwar durch das Gesetz bestimmt;
tatschlich ist aber sein Handeln auf diesem Gebiete ein Ausflu
seiner besonderen #rztlichen Sittenlehre#. Es kommt der Allgemeinheit
fr gewhnlich kaum zum Bewutsein, da diese rztliche Sittenlehre
nirgends fixiert ist. Es gibt wohl einzelne Bcher darber, die aber
den meisten rzten unbekannt sind und reine Privatleistungen ihrer
Verfasser darstellen, aber es gibt kein in Paragraphen lebendes
rztliches Sittengesetz, keine #moralische Dienstanweisung#.

Der junge Arzt geht ohne jede gesetzliche Umschreibung seiner Rechte
und Pflichten gerade in bezug auf die eingreifendsten Punkte in
seine Praxis hinaus. Nicht einmal der Doktoreid der frheren Zeit
mit einigen allgemeinen Bindungen ist mehr vorhanden. Was der
Novize an Anweisung mitbringt, ist das Beispiel seiner Lehrer auf
der Universitt, die gelegentlichen Errterungen, die sich an den
Einzelfall anschlossen, das Lernen in seiner Assistentenzeit, der
Einflu der allgemeinen rztlichen Anschauungen in der Literatur und
eigene Schlufolgerungen, die sich fr ihn aus der Eigenart seiner
Aufgabe ergeben. In gewissen Richtungen, aber gerade nicht in den
entscheidenden, besteht eine Festlegung durch Gewerbeordnung, Vertrge
mit Krankenkassen u. dgl.; in einiger Entfernung sieht der Arzt einige
Paragraphen des Strafgesetzbuches und die Aufsicht der Standesgenossen
durch das rztliche Ehrengericht. In allen diesen Punkten handelt
es sich fr den Arzt aber meist um eine negative Bindung in bezug
auf das, was er nicht darf, nicht um positive Anweisungen. Was er
darf und soll, ergibt sich als #Ausflu der Standesanschauungen#,
deren eine Voraussetzung unter allen Umstnden die ist, da der Arzt
verpflichtet ist, nach allgemeinen sittlichen Normen zu handeln; dazu
kommt als Standespflicht die Aufgabe, Kranke zu heilen, Schmerzen zu
beseitigen oder zu lindern, Leben zu erhalten und soviel wie mglich,
zu verlngern.

Diese allgemeinste Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der Arzt ist
praktisch gentigt, #Leben zu vernichten# (Ttung des lebenden Kindes
bei der Geburt im Interesse der Erhaltung der Mutter, Unterbrechung der
Schwangerschaft aus gleichen Grnden). Diese Eingriffe sind nirgends
ausdrcklich erlaubt; sie bleiben nur straflos von dem Gesichtspunkte
aus, da sie im Interesse der #Sicherung eines hheren Rechtsgutes#
erfolgen und unter den Voraussetzungen, da ihnen pflichtmige
Erwgungen vorausgegangen sind, da bei der Ausfhrung die Kunstregeln
beachtet wurden, und da die notwendige Verstndigung mit dem Patienten
oder seinem gesetzlichen Vertreter oder den Angehrigen stattgefunden
hat.

Auch die Akte der #Krperverletzung#, wie sie der Chirurg berufsmig
und spezialistisch vornimmt, sind nirgends ausdrcklich erlaubt. Sie
bleiben nur straflos, wenn in bezug auf Prfung der Notwendigkeit und
Sorgfalt der Ausfhrung die Kunstregeln beachtet wurden. Dabei wird
bei allen operativen Eingriffen stillschweigend auf einen #gewissen
Prozentsatz von tdlichen Ausgngen gerechnet#, deren Herabdrckung auf
das Mindestma das heieste Bemhen der rztlichen Kunst ist, die aber
niemals ganz ausbleiben knnen, wiederum also Flle, in denen infolge
rztlicher Einwirkung Menschenleben vernichtet werden. Unser sittliches
Gefhl hat sich hiermit vllig abgefunden. Das hhere Rechtsgut der
Wiederherstellung einer Mehrzahl macht das Opfer einer Minderzahl
notwendig, wobei im Einzelfalle die Sicherung in der Notwendigkeit der
vorausgehenden Beschaffung der Einwilligung des Kranken oder seines
gesetzlichen Vertreters zum Eingriff gegeben ist, deren Voraussetzung
in der Regel ist, da ihm der Arzt nach bestem Wissen den #Grad der
Wahrscheinlichkeit# der Wiederherstellung und auch der Lebensgefhrdung
auseinandergesetzt hat.

Auch auerhalb der oben genannten Arten von Fragen steht der Arzt
hufig vor dem Problem eines Eingreifens in das Leben in sittlich
zweifelhafter Situation.

Von Angehrigen wird in Fllen #unheilbarer Krankheit# oder unheilbarer
geistiger Defektzustnde nicht so selten der Wunsch geuert, da es
bald zu Ende sein mchte.

Vor kurzem erst haben mich Angehrige einer in schwerer Bewutlosigkeit
liegenden Selbstmrderin, die das schwarze Schaf der Familie
war, ersucht, doch ja nichts zur Wiederbelebung zu tun. Es kommt
auch vor, da die Familie im Affekt sich dazu versteigt, dem Arzte
Vorwrfe zu machen, wenn er die aktive Verkrzung eines verlorenen
evtl. schmerzensreichen Lebens ablehnt. Trotzdem ist von diesen
gefhlsmigen Anwandlungen bis zu dem Entschlusse zur Ttung oder auch
nur zu ausdrcklicher Einwilligung von seiten der Familie ein groer
Schritt; wie die Menschen nun einmal sind, wrde der Arzt, der heute
selbst auf dringenden Wunsch der Angehrigen ein Leben verkrzte, in
keiner Weise spter vor den heftigsten Vorwrfen oder auch vor einer
Strafanzeige sicher sein.

Der Arzt kann gelegentlich auch in die Versuchung kommen, unter
ganz bestimmten Umstnden aus #wissenschaftlichem Interesse# in ein
Menschenleben einzugreifen. Ich entsinne mich einer solchen Versuchung,
die ich schlielich siegreich bestanden habe, aus meiner ersten
Assistentenzeit. Ein Kind mit einer seltenen und wissenschaftlich
interessanten Hirnerkrankung lag im Sterben, und der Zustand war
so, da mit Sicherheit im Laufe der nchsten 24 Stunden das Ende zu
erwarten war. Wenn das Kind #im Krankenhause# starb, waren wir in der
Lage, durch die Autopsie den erwnschten Einblick in den Befund zu
erhalten. Nun erschien der Vater mit dem dringenden Verlangen, das Kind
mit nach Hause zu nehmen; damit ging uns die Mglichkeit der Sektion
verloren, die uns sicher war, wenn der Tod #vor# der Abholung eintrat.
Es wre ein Leichtes gewesen und htte in keiner Weise festgestellt
werden knnen, wenn ich damals durch eine Morphiumeinspritzung den so
wie so mit absoluter Sicherheit nahen Tod um einige Stunden #verfrht#
htte. Ich habe schlielich doch nichts getan, weil #mein persnlicher
Wunsch# nach wissenschaftlicher Erkenntnis mir kein gengend
schwerwiegendes Rechtsgut sein durfte gegenber der rztlichen Pflicht,
keine Lebensverkrzung vorzunehmen.

Wie man sich in einem solchen Falle zu entscheiden htte, wenn etwa
bei den geschilderten Umstnden der Gewinn einer einschneidenden
Einsicht mit der #Wirkung spterer Rettung zahlreicher Menschenleben#
zu erwarten gewesen wre, das wre eine neue Frage, die von einem
hheren Standpunkte aus mit Ja zu beantworten wre.

In anderer Form streift das innere Dilemma den Arzt nicht so selten,
wenn er vor der Frage steht, ob er durch #passives Geschehenlassen#,
durch Unterlassen der entsprechenden Eingriffe, dem Tode freie
Bahn ffnen soll in Fllen, in denen Kranke freiwillig das Leben
zu verlassen wnschen und sich selbst in irgendeiner Form, auf dem
Wege des Selbstttungsversuches, in einen schwer gefhrdeten Zustand
versetzt haben.

Die Versuchung, in solchen Fllen dem Schicksal seinen Lauf zu lassen,
ist dann besonders gro, wenn es sich etwa um unheilbare Geisteskranke
handelt, bei denen der Tod das #in jedem Falle# Vorzuziehende ist.

(Selbstverstndlich kann diese ganze Fragestellung dann nicht
auftauchen, wenn es sich bei dem Kranken, wie etwa bei einer einfachen
heilbaren Depression, um einen #vorbergehenden Schtzungsirrtum# in
der Bewertung der zum Tode drngenden Motive gehandelt hat.)

Die kurze Aufzhlung dieser Flle, bei denen ich insgesamt aus eigener
Erfahrung sprechen kann, zeigt, wie ungeheuer kompliziert schon im
tglichen Leben sich fr den Arzt die Abwgung zwischen den starren
Grundstzen der rztlichen Norm und den Forderungen einer hheren
Auffassung der Lebenswerte gestalten kann. Der Arzt hat kein absolutes,
sondern nur ein relatives, unter neuen Umstnden vernderliches, neu
zu prfendes Verhltnis zu der #grundstzlich# anzuerkennenden Aufgabe
der Erhaltung fremden Lebens unter allen Umstnden. Die rztliche
Sittenlehre ist nicht als ein ewig gleichbleibendes Gebilde anzusehen.
Die historische Entwicklung zeigt uns in dieser Hinsicht gengend
deutliche Wandlungen. Von dem Augenblicke an, in dem z. B. die Ttung
Unheilbarer oder die Beseitigung geistig Toter nicht nur als nicht
strafbar, sondern als ein fr die allgemeine Wohlfahrt wnschenswertes
Ziel erkannt und allgemein anerkannt wre, wrden in der rztlichen
Sittenlehre jedenfalls keine ausschlieenden Gegengrnde zu finden sein.

Die rzte wrden es z. B. zweifellos als eine Entlastung ihres
Gewissens empfinden, wenn sie in ihrem Handeln an #Sterbebetten# nicht
mehr von dem #kategorischen Gebote# der unbedingten Lebensverlngerung
eingeengt und bedrckt wrden, ein Gebot, zu dem ich mich auch -- _de
lege lata_ -- in meiner oben (S. 35) zitierten uerung bekannt habe;
ich wrde gern jenen Satz dahin abndern drfen: es #war frher#
eine unerlliche Forderung ... Tatschlich bedeuten die von rzten
(oder auf ihre Anweisung vom Pflegepersonal und von Angehrigen)
vorgenommenen lebensverlngernden Eingriffe an Sterbenden fr
denjenigen, dem sie gelten und fr den sie ein Gut darstellen sollen,
vielfach ein bel, eine Belstigung, eine Qulerei, in gleicher
Weise wie fr den gesunden, mden Einschlafenden die Strung durch
immer wiederkehrende Weckreize; es liegt ihnen bei Laien in der weit
berwiegenden Mehrzahl der Flle eine falsche Vorstellung von dem
#inneren Zustande des Sterbenden# zugrunde, dessen Bewutsein entweder
in heilsamer Weise verdunkelt ist, oder der nach langer Zermrbung
durch Schmerzen und sonstiges Ungemach seiner Krankheit nur noch den
Wunsch nach Ruhe und Schlafen hat und es sicherlich niemandem Dank
wei, der sein immer tieferes Versinken in die Bewutlosigkeit hindert
und aufhlt; er ist ja gar nicht mehr imstande, die gute Absicht hinter
den strenden Pflegeeingriffen zu erkennen.

Das an sich anzuerkennende Prinzip der rztlichen Pflicht zu
mglichster Lebensverlngerung wird, auf die Spitze getrieben, zum
Unsinn; Wohltat wird zur Plage.

       *       *       *       *       *

Den Hauptgegenstand meiner rztlichen Stellungnahme zu den rechtlichen
Ausfhrungen soll die Beantwortung der oben Seite 28 formulierten
#Frage# bilden: #Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft
des Rechtsguts eingebt haben, da ihre Fortdauer fr die Lebenstrger
wie fr die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#

Diese Frage ist im #allgemeinen# zunchst mit Bestimmtheit zu bejahen;
im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen. Die im juristischen Teile
vollzogene Aufstellung der #zwei Gruppen# von hierhergehrigen
Fllen entspricht den tatschlichen Verhltnissen; der gemeinsame
Gesichtspunkt des nicht mehr vorhandenen Lebenswertes fat aber sehr
Verschiedenartiges zusammen; bei der ersten Gruppe der durch Krankheit
oder Verwundung unrettbar Verlorenen wird nicht immer der subjektive
und der objektive Lebenswert gleichmig aufgehoben sein, whrend
bei der zweiten, auch zahlenmig greren Gruppe der #unheilbar
Bldsinnigen#, die Fortdauer des Lebens weder fr die Gesellschaft noch
fr die Lebenstrger selbst irgendwelchen Wert besitzt.

Zustnde endgltigen unheilbaren Bldsinns oder wie wir in
freundlicherer Formulierung sagen wollen: #Zustnde geistigen Todes#
sind fr den Arzt, insbesondere fr den Irrenarzt und Nervenarzt etwas
recht Hufiges.

Man trennt sie zweckmigerweise in #zwei# groe Gruppen:

1. in diejenigen Flle, bei denen der geistige Tod im #spteren
Verlaufe des Lebens nach vorausgehenden Zeiten geistiger
Vollwertigkeit, oder wenigstens Durchschnittlichkeit erworben# wird;

2. in diejenigen, die auf Grund #angeborener# oder in #frhester
Kindheit# einsetzender Gehirnvernderungen entstehen.

Fr die nicht rztlichen Leser sei erwhnt, da in der ersten
Gruppe Zustnde geistigen Todes erreicht werden: bei den
#Greisenvernderungen# des Gehirns, dann bei der sogenannten
#Hirnerweichung# der Laien, der _Dementia paralytica_, weiter auf
Grund #arteriosklerotischer Vernderungen# im Gehirn und endlich bei
der groen Gruppe der #jugendlichen Verbldungsprozesse# (_Dementia
praecox_), von denen aber nur ein gewisser Prozentsatz die hchsten
Grade geistiger Verdung erreicht.

Bei der zweiten Gruppe handelt es sich entweder um grobe #Mibildungen#
des Gehirns, Fehlen einzelner Teile (in grerem oder geringerem
Umfange), um #Hemmungen# der Entwicklung whrend der Existenz im
Mutterleib, die auch in die ersten Lebensjahre hinein weiter wirken
knnen, oder um #Krankheitsvorgnge# der ersten Lebenszeit, die bei
einem an sich normal angelegten Hirnorgan die Entwicklung sistieren;
(hufig sind damit epileptische Anflle oder andere motorische
Reizerscheinungen verbunden).

Bei beiden Gruppen #knnen# gleichhohe Grade der geistigen de
vorhanden sein. Fr unsere Zwecke aber ist doch ein Unterschied zu
beachten, ein Unterschied in dem Zustande des geistigen Inventars,
der vergleichsweise derselbe ist, wie zwischen einem regellos
herumliegenden Haufen von Steinen, an die noch keine bildende Hand
gerhrt hat, und den Steintrmmern eines zusammengestrzten Gebudes.
Der Sachverstndige vermag in der Regel, auch ohne Kenntnis der
Vorgeschichte eines geistig toten Menschen und ohne krperliche
Untersuchung, aus der Art des geistigen Defektbildes die Unterscheidung
der frh und der spt erworbenen Zustnde zu machen.

Auch in den Beziehungen der zwei verschiedenen Arten geistig Toter
zur Umwelt ist ein wesentlicher Unterschied fr unsere Betrachtung
vorhanden. Bei den ganz frh erworbenen hat #niemals# ein geistiger
Rapport mit der Umgebung bestanden; bei den spt erworbenen ist dies
vielleicht im reichsten Mae der Fall gewesen. Die Umgebung, die
Angehrigen und Freunde haben deswegen zu diesen letzteren subjektiv
ein ganz anderes Verhltnis; geistig Tote dieser Art knnen einen ganz
anderen #Affektionswert# erworben haben; ihnen gegenber bestehen
Gefhle der Piett, der Dankbarkeit; zahlreiche, vielleicht stark
gefhlsbetonte Erinnerungen verknpfen sich mit ihrem Bilde, und alles
dieses geschieht auch dann noch, wenn die Empfindungen der gesunden
Umgebung bei dem Kranken keinerlei Widerhall mehr finden.

Aus diesem Grunde wird fr die Frage der etwaigen Vernichtung nicht
lebenswerter Leben aus der Reihe der geistig Toten, je nachdem sie
der einen oder anderen Kategorie angehren, ein verschiedener Mastab
anzuwenden sein.

Auch in bezug auf die #wirtschaftliche# und #moralische Belastung#
der Umgebung, der Anstalten, des Staates usw. bedeuten die geistig
Toten keineswegs immer das gleiche. Die geringste Belastung in dieser
Richtung wird durch die Flle von Hirnerweichung der einen oder anderen
Art gegeben, die von dem Momente an, in welchem von geistigem vlligem
Tode gesprochen werden kann, in der Regel nur noch eine Lebensspanne
von #wenigen Jahren# (hchstens) vor sich haben. Einen ein wenig
weiteren Spielraum finden wir bei den Fllen von #Greisenbldsinn#.
Die durch die #jugendlichen Prozesse# geistig Verdeten knnen unter
Umstnden in diesem Zustande noch 20 oder 30 Jahre leben, whrend bei
den Fllen von #Vollidiotie# auf Grund allerfrhester Vernderungen
eine Lebensdauer und damit die Notwendigkeit fremder Frsorge von #zwei
Menschenaltern# und darber erwachsen kann.

In wirtschaftlicher Beziehung wrden also diese #Vollidioten#, ebenso
wie sie auch am ehesten alle Voraussetzungen des vollstndigen
geistigen Todes erfllen, gleichzeitig diejenigen sein, #deren Existenz
am schwersten auf der Allgemeinheit lastet#.

Diese Belastung ist zum Teil finanzieller Art und berechenbar an der
Hand der Aufstellung der Jahresbilanzen der Anstalten. Ich habe es mir
angelegen sein lassen, durch eine Rundfrage bei smtlichen deutschen
in Frage kommenden Anstalten mir hierber brauchbares Material zu
verschaffen. Es ergibt sich daraus, da der durchschnittliche Aufwand
pro Kopf und Jahr fr die Pflege der Idioten bisher[57] 1300 M. betrug.
Wenn wir die Zahl der in Deutschland zurzeit gleichzeitig vorhandenen,
in Anstaltspflege[58] befindlichen Idioten zusammenrechnen, so kommen
wir schtzungsweise etwa auf eine Gesamtzahl von 20-30000. Nehmen wir
fr den Einzelfall eine durchschnittliche Lebensdauer von 50 Jahren
an, so ist leicht zu ermessen, welches #ungeheure Kapital# in Form von
Nahrungsmitteln, Kleidung und Heizung, dem Nationalvermgen fr einen
unproduktiven Zweck entzogen wird.

Dabei ist hiermit noch keineswegs die wirkliche Belastung ausgedrckt.

Die Anstalten, die der Idiotenpflege dienen, werden anderen Zwecken
entzogen; soweit es sich um Privatanstalten handelt, mu die Verzinsung
berechnet werden; ein Pflegepersonal von vielen tausend Kpfen wird fr
diese gnzlich unfruchtbare Aufgabe festgelegt und frdernder Arbeit
entzogen; es ist eine peinliche Vorstellung, da ganze Generationen
von Pflegern neben diesen leeren Menschenhlsen dahinaltern, von denen
nicht wenige 70 Jahre und lter werden.

Die Frage, ob der fr diese Kategorien von Ballastexistenzen notwendige
Aufwand nach allen Richtungen hin gerechtfertigt sei, war in den
verflossenen Zeiten des Wohlstandes nicht dringend; jetzt ist es anders
geworden, und wir mssen uns ernstlich mit ihr beschftigen. Unsere
Lage ist wie die der Teilnehmer an einer schwierigen Expedition, bei
welcher die grtmgliche Leistungsfhigkeit Aller die unerlliche
#Voraussetzung# fr das Gelingen der Unternehmung bedeutet, und bei der
kein Platz ist fr halbe, Viertels- und Achtels-Krfte. Unsere deutsche
Aufgabe wird fr lange Zeit sein: eine bis zum hchsten gesteigerte
Zusammenfassung aller Mglichkeiten, ein Freimachen jeder verfgbaren
Leistungsfhigkeit fr frdernde Zwecke. Der Erfllung dieser Aufgabe
steht das moderne Bestreben entgegen, mglichst auch die Schwchlinge
aller Sorten zu #erhalten#, allen, auch den zwar nicht geistig toten,
aber doch ihrer Organisation nach minderwertigen Elementen Pflege
und Schutz angedeihen zu lassen -- Bemhungen, die dadurch ihre
besondere Tragweite erhalten, da es bisher nicht mglich gewesen,
auch nicht im Ernste versucht worden ist, diese Defektmenschen von der
#Fortpflanzung# auszuschlieen.

Die ungeheure Schwierigkeit jedes Versuches, #diesen# Dingen
irgendwie auf gesetzgeberischem Wege beizukommen, wird noch lange
bestehen, und auch der Gedanke, durch Freigabe der Vernichtung
vllig wertloser, geistig Toter eine Entlastung fr unsere nationale
berbrdung herbeizufhren, wird zunchst und vielleicht noch fr
weite Zeitstrecken lebhaftem, vorwiegend gefhlsmig vermitteltem
Widerspruch begegnen, der seine Strke aus sehr verschiedenen Quellen
beziehen wird (Abneigung gegen das Neue, Ungewohnte, religise
Bedenken, sentimentale Empfindungen usw.). In einer auf Erreichung
mglichst greifbarer Ergebnisse gerichteten Untersuchung, wie der
vorliegenden, soll daher dieser Punkt zunchst in der Form der
theoretischen Errterung der Mglichkeiten und Bedingungen, nicht aber
in der des Antrags behandelt werden.

Bei allen Zustnden der Wertlosigkeit infolge geistigen Todes findet
sich ein Widerspruch zwischen ihrem subjektiven Rechte auf Existenz und
der objektiven Zweckmigkeit und Notwendigkeit.

Die Art der Lsung dieses Konfliktes war bisher der Mastab fr den
Grad der in den einzelnen Menschheitsperioden und in den einzelnen
Bezirken dieses Erdballs erreichten Humanitt, zu deren heutigem Niveau
ein langer mhsamer Entwicklungsgang ber die Jahrtausende hin, zum
Teil unter wesentlicher Mitwirkung christlicher Vorstellungsreihen,
gefhrt hat.

Von dem Standpunkte einer #hheren# staatlichen Sittlichkeit aus
gesehen kann nicht wohl bezweifelt werden, da in dem Streben nach
#unbedingter# Erhaltung lebensunwerter Leben bertreibungen gebt
worden sind. Wir haben es, von fremden Gesichtspunkten aus, verlernt,
in dieser Beziehung den staatlichen Organismus im selben Sinne wie ein
Ganzes mit eigenen Gesetzen und Rechten zu betrachten, wie ihn etwa
ein in sich geschlossener menschlicher Organismus darstellt, der, wie
wir rzte wissen, im Interesse der Wohlfahrt des Ganzen auch einzelne
wertlos gewordene oder schdliche Teile oder Teilchen preisgibt und
abstt.

Ein berblick ber die oben aufgestellte Reihe der Ballastexistenzen
und ein kurzes Nachdenken zeigt, da die Mehrzahl davon fr die Frage
einer bewuten Abstoung, d. h. #Beseitigung# nicht in Betracht kommt.
Wir werden auch in den Zeiten der Not, denen wir entgegengehen, nie
aufhren wollen, krperlich Defekte und Sieche zu pflegen, solange sie
nicht geistig tot sind; wir werden nie aufhren, krperlich und geistig
Erkrankte bis zum uersten zu behandeln, solange noch irgendeine
Aussicht auf nderung ihres Zustandes zum Guten vorhanden ist; aber
wir werden vielleicht eines Tages zu der Auffassung heranreifen, da
#die Beseitigung der geistig vllig Toten kein Verbrechen, keine
unmoralische Handlung, keine gefhlsmige Rohheit, sondern einen
erlaubten ntzlichen Akt darstellt#.

Hier interessiert uns nun zunchst die Frage, #welche Eigenschaften und
Wirkungen# den Zustnden geistigen Todes zukommen. In #uerlicher#
Beziehung ist ohne weiteres erkennbar: der #Fremdkrpercharakter#
der geistig Toten im Gefge der menschlichen Gesellschaft, das
#Fehlen irgendwelcher produktiver Leistungen#, ein Zustand #vlliger
Hilflosigkeit# mit der #Notwendigkeit der Versorgung durch# Dritte.

In bezug auf den #inneren Zustand# wrde zum Begriff des geistigen
Todes gehren, da nach der Art der Hirnbeschaffenheit klare
Vorstellungen, Gefhle oder Willensregungen nicht entstehen knnen, da
keine Mglichkeit der Erweckung eines Weltbildes im Bewutsein besteht,
und da keine Gefhlsbeziehungen zur Umwelt von den geistig Toten
ausgehen knnen, (wenn sie auch natrlich Gegenstand der Zuneigung von
seiten Dritter sein mgen).

Das Wesentlichste aber ist das Fehlen der Mglichkeit, sich der eigenen
Persnlichkeit bewut zu werden, #das Fehlen des Selbstbewutseins#.
Die geistig Toten stehen auf einem #intellektuellen# Niveau, das wir
erst tief unten in der Tierreihe wieder finden, und auch die
Gefhlsregungen erheben sich nicht ber die Linie elementarster, an
das animalische Leben gebundener Vorgnge.

Ein geistig Toter ist somit auch nicht imstande, innerlich einen
#subjektiven Anspruch auf Leben# erheben zu knnen, ebensowenig wie er
irgendwelcher anderer geistiger Prozesse fhig wre.

Dieses letztere Moment ist nur scheinbar unwesentlich; in Wirklichkeit
hat es seine Bedeutung in dem Sinne, da die Beseitigung eines geistig
Toten einer sonstigen Ttung #nicht# gleichzusetzen ist. Schon rein
juristisch bedeutet die Vernichtung eines Menschenlebens keineswegs
immer dasselbe.

Die Unterschiede liegen nicht nur in den Motiven des Ttenden, (je
nachdem: Mord, Totschlag, Fahrlssigkeit, Notwehr, Zweikampf usw.),
sondern auch in dem Verhltnis des Getteten zu seinem Anspruch auf
Leben. Whrend die vorstzliche berlegte Ttung gegen den Willen eines
Menschen die Todesstrafe nach sich zieht, wird die Ttung auf Verlangen
nur mit ein paar Jahren Gefngnis geahndet. Der Akt des Eingreifens in
fremdes Leben ist dabei jedesmal derselbe. Die Ttung auf Verlangen
wird dabei im Zweifelsfalle eher noch eine khlere, planmigere,
reiflicher berlegte Handlung bedeuten, als der Mord, und doch wird
sie unter anderem darum so viel milder aufgefat, weil der zu Ttende
sich seines subjektiven Anspruches auf das Leben begeben hat, und im
Gegenteil sein Recht auf den Tod geltend macht.

(An dieser Betrachtung ndert sich dadurch nichts, da es auch
heilbare Geisteskranke gibt, die keinen subjektiven Anspruch auf Leben,
im Gegenteil sogar energischen Anspruch auf die Vernichtung machen, die
aber, weil es sich um krankhafte Motive episodischer Art handelt, in
ihrem Wollen berhaupt keine Bercksichtigung verdienen; diese Flle
sind brigens von dem Zustande des geistigen Todes weit entfernt.)

Im Falle der Ttung eines geistig Toten, der nach Lage der Dinge,
vermge seines Hirnzustandes, nicht imstande ist, subjektiven Anspruch
auf irgend etwas, u. a. also auch auf das Leben zu erheben, wird somit
auch kein subjektiver Anspruch verletzt.

Es ergibt sich aus dem, was ber den inneren Zustand der geistig Toten
zu sagen war, auch ohne weiteres, da es falsch ist, ihnen gegenber
den Gesichtspunkt des #Mitleids# geltend zu machen; es liegt dem
Mitleid mit den lebensunwerten Leben der unausrottbare Denkfehler oder
besser Denkmangel zugrunde, vermge dessen die Mehrzahl der Menschen in
fremde lebende Gebilde hinein ihr eigenes Denken und Fhlen projiziert,
ein Irrtum, der auch eine der Quellen der #Auswchse# des Tierkultus
beim europischen Menschen darstellt. Mitleid ist den geistig
Toten gegenber im Leben und im Sterbensfall die an letzter Stelle
angebrachte Gefhlsregung; wo kein Leiden ist, ist auch kein mit-Leiden.

Trotz alledem wird in dieser neuen Frage nur ein ganz langsam sich
entwickelnder Proze der Umstellung und Neueinstellung mglich sein.
Das Bewutsein der Bedeutungslosigkeit der Einzelexistenz, gemessen an
den Interessen des Ganzen, das Gefhl einer absoluten Verpflichtung
zur Zusammenraffung aller verfgbaren Krfte unter Abstoung aller
unntigen Aufgaben, das Gefhl, hchst verantwortlicher Teilnehmer
einer schweren und leidensvollen Unternehmung zu sein, wird in viel
hherem Mae, als heute, Allgemeinbesitz werden mssen, ehe die
hier ausgesprochenen Anschauungen volle Anerkennung finden knnen.
Die Menschen sind im allgemeinen groer und starker Gefhle nur
ausnahmsweise und immer nur fr kurze Zeit fhig; deswegen machen
besondere Einzelbettigungen in dieser Richtung einen so groen
Eindruck. Wir lesen mit tragischem Mitgefhl in #Greelys# Polarbericht,
wie er gentigt ist, um die Lebenswahrscheinlichkeit der Teilnehmer zu
erhhen, einen der Genossen, der sich an die Rationierung nicht hielt
und durch unerlaubtes Essen eine Gefahr fr alle wurde, von hinten
erschieen zu lassen, da er ihnen allen an Krperkrften berlegen
geworden war; ein berechtigtes Mitleid berkommt uns, wenn wir lesen,
wie Kapt. Scott und seine Begleiter auf der Heimkehr vom Sdpol im
Interesse des Lebens der brigen schweigend das Opfer annahmen, da
ein Teilnehmer freiwillig das Zelt verlie, um drauen im Schnee zu
erfrieren.

Ein kleiner Teil solcher heroischen Seelenstimmungen mte uns
beschieden sein, ehe wir an die Verwirklichung der hier theoretisch
errterten Mglichkeiten herantreten knnen.

       *       *       *       *       *

Sache der rztlichen Beurteilung ist schlielich alles, was sich in dem
Zusammenhange unserer Darstellung auf die Notwendigkeit #technischer
Sicherungen# gegen irrtmliches oder mibruchliches Vorgehen bezieht.

Zunchst wird selbstverstndlich die Idee auftauchen, da die
Verwirklichung der hier ausgesprochenen Gedanken #kriminellen
Mibruchen# die Tre ffnen knnte. Vermge des stndig wachen
Mitrauens, das der normale Staatsbrger vielfach gesetzgeberischen
Dingen entgegenbringt, die irgendwie in seine private Existenz
eingreifen, werden auch hier Mglichkeiten gewittert und ins Feld
gefhrt werden. Es liegt dem dieselbe Richtung des Fhlens und
Denkens zugrunde, die mhelos dazu kommt, anzunehmen, da es fr
Wohlhabende eine Kleinigkeit sei, sich vermge rztlicher Atteste in
Straffllen ihre Unzurechnungsfhigkeit bekunden zu lassen, die es dem
Laien durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht, da fortwhrend
Internierungen geistig Gesunder und Entmndigungen aus gewinnschtigen
Motiven der Angehrigen erfolgen, Anschauungen, die sich sogar zu der
gesetzgeberischen praktischen Unzweckmigkeit verdichtet haben, da in
der Entmndigungsfrage das Antragsrecht des Staatsanwaltes seinerzeit
eingeschrnkt worden ist (bei Trunksucht).

Die #Sicherung# gegen solche Auffassungen wrde in einer sorgfltig zu
behandelnden #Technik# zu schaffen sein.

In dieser Beziehung steht zunchst zur Errterung, ob die Auswahl
der Flle, die fr die Lebenstrger selbst und fr die Gesellschaft
#endgltig# wertlos geworden sind, mit solcher Sicherheit getroffen
werden kann, da Fehlgriffe und Irrtmer #ausgeschlossen# sind.

Es kann dies nur eines Laien Sorge sein. Fr den Arzt besteht nicht der
geringste Zweifel, da diese Auswahl mit hundertprozentiger Sicherheit
zu treffen ist, also mit einem ganz anderen Mae von Sicherheit, als
etwa bei hinzurichtenden Verbrechern die Frage, ob sie geistig gesund,
oder geistig krank sind, entschieden werden kann.

Fr den Arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche, keiner Diskussion
mehr unterworfene Kriterien, aus denen die #Unmglichkeit der
Besserung# eines geistig Toten erkannt werden kann, um so mehr, als fr
unsere ganze Fragestellung in vorderster Linie die von frhester Jugend
an bestehenden Zustnde geistigen Todes in Betracht kommen.

Natrlich wird kein Arzt schon bei einem Kinde im zweiten oder dritten
Lebensjahr die Sicherheit dauernden geistigen Todes behaupten wollen.
Es kommt aber #noch in der Kindheit# der Moment, in dem auch diese
Zukunftsbestimmung zweifelsfrei getroffen werden kann.

Es ist in dem juristischen Teil dieser Schrift schon die Art der
Zusammensetzung einer zur genauesten Prfung der Lage berufenen
#Kommission# besprochen worden. Auch ich bin berzeugt, da trotz des
Beiklanges von Fruchtlosigkeit, den wir bei der Erwhnung des Wortes
Kommission innerlich hren, eine derartige Einrichtung notwendig sein
wrde. Die Errterung der Einzelheiten halte ich fr weniger dringend,
als das Bekenntnis dazu, da selbstverstndlich die Voraussetzung fr
die Verwirklichung dieser Gedankengnge die #Schaffung aller denkbaren
Garantien# nach jeder Richtung sein mu.

       *       *       *       *       *

Von #Goethe# stammt das Bild des Entwicklungsganges wichtiger
Menschheitsfragen, den er sich in Spiralform versinnlicht. Die
Achse dieses Bildes ist die Tatsache, da eine etwa an einem Stamme
emporlaufende Spirallinie in gewissen Abstnden immer wieder auf
#derselben Seite# des Stammes ankommt und vorberfhrt, aber #jedesmal
ein Stockwerk hher#.

Dieses Bild wird sich spter einmal auch in dieser unserer Kulturfrage
erkennen lassen. Es gab eine Zeit, die wir jetzt als barbarisch
betrachten, in der die Beseitigung der lebensunfhig Geborenen oder
Gewordenen selbstverstndlich war; dann kam die jetzt noch laufende
Phase, in welcher schlielich die Erhaltung #jeder# noch so wertlosen
Existenz als hchste sittliche Forderung galt; eine neue Zeit wird
kommen, die von dem Standpunkte einer hheren Sittlichkeit aus
aufhren wird, die Forderungen eines berspannten Humanittsbegriffes
und einer berschtzung des Wertes der Existenz schlechthin mit
schweren Opfern dauernd in die Tat umzusetzen. Ich wei, da diese
Ausfhrungen heute keineswegs berall schon Zustimmung oder auch nur
Verstndnis finden werden; dieser Gesichtspunkt darf Denjenigen nicht
zum Schweigen veranlassen, der nach mehr als einem Menschenalter
rztlichen Menschendienstes das Recht beanspruchen kann, in allgemeinen
Menschheitsfragen gehrt zu werden.




G. Ptzsche Buchdr. Lippert & Co. G. m. b. H., Naumburg a. d. S.




FUSSNOTEN:


  [1] #Jost#, Das Recht auf den Tod. Gttingen 1895, S. 1.

  [2] In der Sprache der Stoa sagt #Seneca#: _Licet eo reverti, unde
      venisti. Ep. LXX._

  [3] Vgl. #Montesquieu# in seiner wundervollen _Lettre LXXVI_ seiner
      _Lettres Persanes_: _Dieu, diffrent de tous les bienfaiteurs,
      veut il me condamner  recevoir de grces qui m'accablent?_ Gut
      auch #Jost# a. a. O. S. 36.

  [4] #Friedrichs# II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland
      zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.

  [5] S. bes. #Feuerbach#, Lehrb.  241; #Heffter#, Lehrb.  227;
      #Lion#, Goltd. Arch. VI S. 458; #Schtze#, Nothwend. Theilnahme,
      S. 288 ff.

  [6] So natrlich #Jarcke#, Handbuch I S. 108. #Hepp#, Versuche,
      S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als moralische
      Schndlichkeit, ja vom christlichen Standpunkte aus als eines
      der grten und abscheulichsten Verbrechen zu bezeichnen. Vgl.
      #Lion#, GA. VI S. 459. -- Auch #Berner#, Lehrbuch, S. 93, uert
      einen wahren Abscheu vor dieser gottlosen Tat, tritt aber fr
      ihre Straflosigkeit ein. -- Ebenso noch in ganz junger Zeit
      die Diss. von #Nohr#, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord,
      Breslau 1916, der auer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch
      noch eine Gefhrdung des Staates findet! Vgl. unten S. 14 Note
      27.

  [7] So treffend #Hoche#, Vom Sterben, S. 25.

  [8] Sehr merkwrdig die Mitteilungen #Gaupps#, Selbstmord, 2.
      Aufl. Mnchen 1910 S. 22, ber 124 von ihm untersuchte Flle
      #versuchten Selbstmordes#. Nur eine einzige Person unter den 124
      sei psychisch ganz gesund gewesen.

  [9] Sehr richtig sagt #Jost# a. a. O. S. 50: Ein #bestimmtes#
      moralisches Urteil ber den Selbstmord berhaupt gibt es nicht.
      Jeder Fall mu hier besonders beurteilt werden. S. auch die
      schnen Worte von #Gaupp#, Selbstmord, S. 32: Ist es nicht
      frevelhafte Anmaung, wenn wir den Wert eines Menschen nach
      dem einschtzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv
      seiner letzten Tat zurecht gelegt haben? -- Wenn #Hoche#, Vom
      Sterben, S. 27 sagt: Gewi ist der Selbstmord in irgendeiner
      Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage,
      wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei
      gewi nicht auer acht gelassen werden, so ist letzteres sicher
      sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu
      weit. #Die Selbstttung kann ein Sieg ber Zumutungen des Lebens
      sein, die kein Mensch von Ehre erfllen darf.# Vortrefflich
      ist #Hoches# Bemerkung a. a. O. S. 29: Ich glaube nicht, #da
      wenn wir darber ehrliche Angaben erhielten#, unter den geistig
      hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wren,
      die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des
      Bleibens oder Gehens gestanden htten. Man braucht ja nur an
      #Goethe-Faust# zu denken.

  [10] Das Du sollst nicht tten des Zehngebotes hat natrlich mit
       der Selbstttung gar nichts zu tun.

  [11] #Schtze#, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den
       Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur
       Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu knnen.
       Das ist ganz unntig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen.
       S. dazu unten S. 12, 13.

  [12] S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl.,  241 (S. 205). -- Recht
       interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen
       stehend, #Pufendorf#, _De jure naturae Liber II Cap. IV  XIX_,
       wonach der zurechnungsfhige Selbstmrder _in legem naturae
       peccasse est censendus.... Multos quoque, qui in voluntarium
       exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros
       excusat_.

  [13] Es fllt doch sehr auf, da #v. Liszt#, VDBT V S. 10, offenbar
       den modernen Rechtsbegriff der Ttung dahin formulirt:
       Ttung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die
       Willensbettigung des Tters und dazu S. 10 bemerkt: Auch
       der Selbstmord fllt unter den Begriff der Ttung. ber die
       rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich #v. Liszt#
       aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend
       behandelt und sie wird auf alle Teilnehmer ausgedehnt. S.
       a. a. O. S. 133/4. -- Auf #v. Liszts# Definition gesttzt
       behandelt #Elis. Rupp#, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die
       #Selbstttung# neben #Kindesttung# und #Ttung auf Verlangen#
       als dritten Fall des privilegirten Ttungsdelikts. -- ber die
       geradezu unglaubliche Begrndung fr die Rechtswidrigkeit der
       Selbstttung durch #Kohler#, GA. _XLIX_ S. 6 (es fehle nur die
       Strafbarkeitsbedingung, da der Tter ein anderer sei, als
       derjenige, um dessen Leben es sich handle), s. meine Normen III
       S. 227 N. 17.

  [14] Der ganz bliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch
       die durchaus mgliche Teilnahme an der Ttungshandlung, die fr
       den Gestorbenen #Selbstttung# oder fr den Davongekommenen
       #Selbstttungsversuch# war, die aber fr den Teilnehmer stets
       #Ttung eines Dritten# ist.

  [15] _De lege lata_ allerdings dann, wenn das Gesetz fr
       die Strafbarkeit des Anstifters und des Gehilfen ganz
       verkehrterweise Strafbarkeit der Handlung verlangt, zu der
       angestiftet und geholfen wurde. So ja unser GB.  48 u. 49.

  [16] S. etwa #Montesquieu#, _Lettres Persanes, lettre LXXVI: Non
       sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a t donn_. --
       Vgl. etwa noch #Abegg#, Lehrb.,  103 (S. 161), und aus neuerer
       Zeit die juristisch sehr schwache Abhandlung von #Hiller#, Das
       Recht ber sich selbst, Heidelberg 1908. Ebenso offenbar die
       Diss. von #Scharnow#, ber die strafrechtliche Behandlung der
       Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme an
       demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.

  [17] Die angeblich mgliche Veruerung des eigenen Lebensrechtes an
       einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen
       Unsinns. Der Veruerer lebt dann rechtlos weiter.

  [18] Die Flle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise
       eine einheitliche Beurteilung.

  [19] Aus GB.  216 ergibt sich klar, da unser positives Recht
       der Theorie eines bertragbaren Ttungsrechts energisch
       entgegentritt. Es betrachtet die Ttung des rechtlich
       Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar -- letzteres
       sogar in zu weitem Umfange.

  [20] Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhnger dieser
       Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff
       der so vielfach miverstandenen #unverbotenen Handlung# schrfer
       heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist
       falsch, diese Handlung als eine juristisch indifferente, fr
       das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet
       ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die
       Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie
       selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Tter nicht verbieten zu
       drfen.

  [21] S. mein Handbuch I S. 699.

  [22] Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen
       Umstnden des Lebens gelassen haben, -- sollte diese ein Mensch
       dem andern verkmmern knnen? #Lessing#, Philotas.

  [23] Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezglich des Gehilfen
       zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.

  [24] Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl.
       auch #Kohler#, Studien I S. 144 ff.

  [25] Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog.
       Teilnahme am Selbstmorde als selbstverstndlich zu betrachten.
       (Dagegen #Stoo# und #v. Liszt#, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie
       beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und
       scharfer Beobachtung des Lebens. Tten _A_ und _B_ als Mittter
       den _B_, so ist _A_ #Tter# des Mordes, Totschlags oder der
       fahrlssigen Ttung an _B_: zweifellos hat er rechtswidrig
       gehandelt #und mu auch _de lege lata_ zu voller Verantwortung
       gezogen werden#. Beruht die Mittterschaft auf Verlangen des
       Getteten, so greift  216 Platz.

       Dem Tter vollstndig gleich steht der #Urheber#, der den
       Getteten zur Selbstttung bestimmt hat. #Er hat widerrechtlich
       einen Dritten gettet.# Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit
       erst von sehr wenigen verstanden.

       Die #Beihilfe zum Selbstmord# bedarf, um strafbar zu werden,
       stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten
       Gesetzbchern, #drfte aber nirgends fehlen#. Man denke doch
       an die abscheuliche Beihilfe zu Selbstmorden von Schlern oder
       von Selbstmordschtigen. #Das Recht hat doch wahrlich nicht den
       geringsten Anla, die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.#

       Unsere Gesetzbcher bewegen sich bezglich der sog. Teilnahme
       am Selbstmord in grter Unsicherheit. Die meisten, wie auch
       das #Reichsstrafgesetzbuch#, schweigen sich darber aus.
       Keines stellt -- wie es sich gehrt -- die Anstiftung oder die
       Verleitung zum Selbstmord unter die Strafe der gewhnlichen
       Ttung: aber fr strafbar erklren die Teilnahme #Braunschweig#
        148; #Baden#  208; #Thringen# A. 121; #Sachsen# 1855 und
       1868 A. 158; #Hamburg# A. 121. -- Die #Motive des deutschen
       Vorentwurfs# von 1909 (II S. 644) sagen hchst bedenklich:
       Ein Bedrfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord
       unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Flle
       dieser Art kommen anscheinend nur sehr selten vor. Das sog.
       amerikanische Duell bedrfe keiner besonderen Bercksichtigung.
       -- Der #Gegenentwurf# von 1911 stellt in  257 die Anstiftung
       zum Selbstmord unter Gefngnis (1 Woche bis 2 Jahre). Jede
       andere Beteiligung am Selbstmord bleibt straflos (s. dazu
       #Motive# S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verstndnis, da
       die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Ttung eines
       Dritten ist. -- Vgl. ber die Teilnahme am Selbstmord noch den
       #sterreich. Entwurf# von 1912  290 (Bestraf. v. Bestimmung
       und Beihilfe: Gef. oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren.
       Bestimmung durch Erregung oder Benutzung eines Irrtums Kerker
       oder Gefngnis von 1-10 Jahren). -- #Der Schweizerische
       Entwurf# von 1916 A. 107 bedroht Verleitung oder Beihilfe zum
       Selbstmord #aus selbstschtigen Beweggrnden# mit Zuchthaus
       bis zu 5 Jahren oder mit Gefngnis.

  [26] Falsch behauptet #v. Liszt#, Lehrb. S. 160: Die
       Selbstverletzung sollte grundstzlich ebenso behandelt werden,
       wie die mit Einwilligung des Verletzten von einem Dritten
       begangene Handlung. Ebenso #Hiller# a. a. O. S. 13.

       Dazu Binding-Festschrift II S. 291.

  [27] Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. #Olshausen# zu  240 N. 12 Abs. 3.
       -- Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (_RSpr. I_ S. 173). Ganz
       abwegig die oben Note 6 zitirte Dissertation von #Nohr#. --
       Selbstverstndlich ist das Recht der Hinderung des Jugendlichen
       oder des Wahnsinnigen am Selbstmord.

  [28] S. #Gaupp#, ber den Selbstmord.

  [29] S. #Kaler#, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; #Khler#, Lehrb. des
       Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist
       sehr zu Unrecht von einem #Recht auf oder zur Sterbehilfe# die
       Rede: ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein
       Recht des Hilfreichen.

  [30] Ohne auf die auerordentlich groe Literatur ber diese Frage
       hier nher einzutreten, darf ich auf meine Ausfhrung in m.
       Lehrbuch I S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801
       ff. hatte ich zu Unrecht von einem #rztlichen Berufsrecht#
       gesprochen.

  [31] Mein Handbuch I S. 803. S. auch #Hoche#, Vom Sterben, S. 17:
       Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu
       erleichtern, denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres
       Sterben beschieden ist. Es ist #eine unerlliche Forderung
       der rztlichen Ethik, da dieser Akt der Erleichterung keine
       Verkrzung des Lebens bedeuten darf#.

  [32] Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ngstlich
       und habe gesagt: Die Operation und die Anwendung innerer
       Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende
       sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen wrde, ist heute noch
       als verboten zu betrachten. Energisch fr die Zulssigkeit
       dieser Handlung eingetreten scheint zuerst #Oppenheim#, Das
       rztliche Recht zu krperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die
       mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz
       engherzig dagegen #Kaler#, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. -- Mit
       Sympathie fr die Zulssigkeit, aber mit der Anerkennung, die
       Handlung sei rechtlich eine Ttung und doch wohl rechtswidrig
       (denn #Beling# fragt, ob viele rzte auch nur eine Ahnung
       von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben mgen?)
       #Beling#, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz
       oberflchlich fr die Verneinung der Zulssigkeit #Wachenfeld#,
       Lehrbuch S. 302. -- Vgl. die folgenden Noten.

  [33] Schon deshalb ist die Ausfhrung von #M. E. Mayer#, Allgemeiner
       Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise
       fhrt #Mayer# aus, es sei unrichtig, aus  216 zu entnehmen,
       da die Ttung auf Verlangen unter keinen Umstnden rechtmig
       (_sic!_) sein knne. Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie
       treffe dies zu: Ich bin der Ansicht, da unsere Kultur solche
       Eingriffe erlaubt und da das Gesetz keinen Widerspruch erhebt,
       ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, da sie eine
       einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist. Letzteres ist
       ganz richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der
       Ttung Verlangender prinzipiell nichts zu tun.

  [34] #Khler# ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite.
       Lehrbuch I S. 400/401 sagt er: Es wird die Erlaubtheit der
       Euthanasie als Gewohnheitsrecht (?) in engen Grenzen nicht
       zu leugnen sein. Unbedeutende Lebens#verkrzung# um etwa
       1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu
       betrachten. Ob auerdem die Einholung der Zustimmung des
       Sterbenden ntig ist, erscheint fraglich. -- Unntig ist
       wirklich die Hervorhebung, da die menschenfreundliche
       Aufforderung eines Angehrigen an den Arzt, Euthanasie
       herbeizufhren, keine Aufforderung nach GB.  49a sei.

  [35] Viel zu eng im Ausdruck #Khler#, a. a. O. S. 401.

  [36] So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch
       gehaltenen, aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen
       Schrift von #Jost#, Das Recht auf den Tod, Gttingen 1895, die
       sich in erster Linie dem Problem der unheilbar geistig oder
       krperlich Kranken widmet (S. 1), und die es sonderbar findet,
       da es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem
       Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). --
       Ferner in der unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch
       ganz unzulnglichen strafrechtlichen Studie von _Dr._
       #Elisabeth Rupp#, Stuttgart 1913.

  [37] Sehr bel spricht #Hiller#, Das Recht ber sich selbst,
       Heidelberg 1908, ernsthaft von einem Recht der willkrlichen
       Lebensausgestaltung und meint: Ein Teil jenes Rechts ist
       das Recht der freien Verfgung ber sich selbst (S. 7).
       Der Verfgungsberechtigte kann sich aber mit einem zweiten
       zusammentun, damit dieser ber ihn verfge, ja zwei Menschen
       knnen sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig bereinander
       zu verfgen (S. 8). -- So folgt eine juristische Unmglichkeit
       der anderen! Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.

  [38] Vgl. meinen Strafrechtsgrundri S. 185/6. Auch mein Handbuch I
       S. 710 N. 11. S. #E. Rupp#, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.

  [38a] Seiner Bekmpfung ist die Schrift von #E. Rupp# gewidmet.

  [39] #Baden#  207 und #Hamburg# A. 120 sprechen geradezu von der
       #Ttung Einwilligender#.

  [40] Alle hier einschlagenden Strafgesetzbcher fordern, wie
       selbstverstndlich, #ein ernstes Verlangen#; auerdem ein
       #ausdrckliches Verlangen#: #Sachsen# 1838 A. 125; #Wrtt.#
       A. 239; #Braunschweig#  147; #Thringen# A. 120; #Sachsen#
       1855 u. 1868 A. 157; #Lbeck#  145; #Hamburg# A. 120;
       #Reichsstrafgesetzbuch#  216; oder ein #bestimmtes Verlangen#:
       #Hessen# A. 257 #-Nassau# A. 250; #Baden#  207. -- Der
       #deutsche Entwurf# v. 1909  215 und der #Gegenentwurf#  255
       begngen sich mit dem #dringenden Verlangen#. Der Entwurf von
       1913  281 springt wieder ganz unntig auf #ausdrckliches# und
       #ernstliches Verlangen#. Der arme Mensch, der zu schwach ist,
       sein Verlangen auch noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!

  [41] Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I S.
       33 ff. und #v. Liszt#, VDBT. V S. 127 ff. -- S. auch #E. Rupp#
       a. a. O. S. 23 ff. und die Diss. von #Holdheim#, Die Ttung auf
       Verlangen nach  216 StGB., Greifswald 1918.

  [42] Worin #derselben Strafe# hchst unzweckmig unterstellt
       werden #Ttung auf Verlangen# und #Beihilfe zum Selbstmord,
       einer hheren die Ttung bei berwiegendem Verdacht, den
       Wunsch nach dem Tode bei dem Getteten selbst veranlat zu
       haben#. -- An jene Gleichstellung knpft die so oft gehrte
       ganz falsche Behauptung an, Ttung auf Verlangen und Beihilfe
       zum Selbstmord gehrten durchaus zusammen und stnden in naher
       Verwandtschaft. S. z. B. #v. Liszt# a. a. O. V S. 131. Es ist
       das nur insofern richtig -- und gerade in diesem Sinne wird die
       Behauptung regelmig nicht genommen --, da diese Handlungen
       alle dem Verbot der Ttung des Nebenmenschen unterfallen.
       Insoweit richtig #v. Liszt# a. a. O. S. 138: Der Parallelismus
       zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Ttung auf
       Verlangen mu unbedingt festgehalten werden. -- Aber die sog.
       Teilnahme am Selbstmord kann auch ganz selbstndig wider den
       Willen des Getteten erfolgt sein. Und darin liegt eine tiefe
       Verschiedenheit!

  [43] Vgl. Note 40 oben S. 20.

  [44] #Wrttemberg# sind gefolgt: #Braunschweig#  147; #Baden#  207;
       #Thringen# A. 120; #Hamburg# A. 120. #v. Liszt# befrwortet a.
       a. O. V S. 132 die Privilegirung der Ttung des Verlangenden nur
       unter der Voraussetzung, da sie an #hoffnungslos Erkrankten#
       von #Personen, die zu ihm in engen Beziehungen stehen#,
       begangen ist.

  [45] Motive II S. 643/4.

  [46] Unter Berufung auf #John#, Entwurf z. e. Strafgesetzbuch fr
       den Norddeutschen Bund (1868) S. 432. -- Der letzte Grund ist
       einfach abgeschmackt.

  [47] #Jost# hat ganz richtig erkannt, da die Frage so zu stellen
       ist, und bemerkt richtig S. 6: Jemand knne in die Lage kommen,
       in welcher das, worin er seinen Mitmenschen noch ntzen
       kann, ein #Minimum#, das aber, was er unter seinem Leben
       noch zu leiden hat, ein #Maximum# ist. S. 26: Der Wert des
       menschlichen Lebens #kann# aber nicht blo Null, sondern auch
       negativ werden.

  [48] Der Gesamtverlust aller kriegfhrenden Mchte in diesem
       Weltkriege wird auf etwa 12-13 Millionen Tote zu berechnen
       sein. #Hoche#, Vom Sterben, Jena 1919, S. 10. Nach einer
       neuerlichen Mitteilung des Vorwrts hat in diesem Kriege
       verloren an Toten das #deutsche Heer# 1728246, die #Flotte#
       24112 -- Verluste von einem Wert, der alle Berechnung
       bersteigt.

  [49] Natrlich bleiben alle Flle der Ttungsrechte u. Pflichten wie
       auch die Flle der Ttung im Notstand hier wieder beiseite!

  [50] Die gesetzlich so oft geforderte Ausdrcklichkeit ist eine ganz
       widersinnige Forderung.

  [51] Dazu vgl. mein Handbuch I S. 727 ff.

  [52] Die Frage, ob es nicht #Migeburten# gibt, denen man in ganz
       frher Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte,
       will ich nur angeregt haben.

       Seit Jahren beobachte ich mit Entsetzen den emprenden
       Mangel an Feinfhligkeit gegenber diesen armen Menschen,
       die zur Sehenswrdigkeit werden, und nicht selten in der
       unverschmtesten Weise begafft, ja vielfach unter spttischen
       Redensarten verfolgt werden. Das Leben solcher Armen ist ein
       ewiges Spierutenlaufen!

  [53] Fr die einwilligenden Unrettbaren. S. oben s. IV, III 1 S. 27.

  [54] Mein sehr verehrter Mitarbeiter hat noch bis vor kurzem gemeint,
       der von Laien immer wieder vertretene Gedanke, man mge die
       rzte angesichts aussichtsloser, qualvoller Zustnde von Staats
       wegen zur Ttung ermchtigen, sei unausfhrbar. In welche Hnde
       sollte man eine solche Entscheidung legen? S. #Hoche#, Vom
       Sterben, S. 17.

  [55] bertreibende Ausfhrungen gegen diese Bedenken bei #Jost# a. a.
       O. S. 20 ff. Rechtlich ganz verkehrt wird S. 25 behauptet, Tten
       und das Unterlassen mglicher Rettung sei identisch.

  [56] Qult seinen Geist nicht! Lat ihn ziehen! Der hat ihn, Der
       auf die Folter dieser zhen Welt Ihn lnger spannen will.
       #Kent# in #Knig Lear#, 5. Akt, 3. Szene.

  [57] Vor der Zeit der Teuerung.

  [58] Abgesehen von den zahlreichen lokalen Bezirksanstalten und den
       149 ffentlichen Anstalten, die sowohl der Pflege Geisteskranker
       wie der von Epileptikern und Idioten dienen, finden wir unter
       159 im gleichen Sinne ttigen Privatanstalten eine groe Zahl
       solcher, die Eigentum von Vereinen, religisen Genossenschaften
       oder wohlttigen Stiftungen sind; davon sind 43 fr Idioten und
       Epileptische bestimmte von konfessionellem Charakter; 27 davon
       sind Eigentum religiser Orden (#Hans Laehr#; die Anstalten fr
       psychisch Kranke, Berlin bei G. Reimer, 1907).

       Die oben angegebene geschtzte Gesamtzahl der Idioten deckt sich
       nicht mit der Zahl der geistig #vllig# Toten; die Abgrenzung
       des Begriffes der Idiotie gegen die mittleren Zustnde von
       Geistesschwche ist keine ganz scharfe und lt der persnlichen
       Anschauung einen gewissen Spielraum; immerhin werden (auf meine
       Rundfrage hin) doch 3-4000 Flle als solche bezeichnet, bei
       denen keinerlei geistiges Leben, kein Rapport zur Umgebung usw.
       zu finden ist.

       Der lteste mir gemeldete geistig Tote ist 80 Jahre; zahlreiche
       sind zwischen 60 und 70; die Vorstellung, da der Mangel
       geistigen Lebens auf die krperliche Existenz einen groen
       Einflu be, ist also nicht aufrechtzuerhalten; #ein Teil# der
       Idioten allerdings stirbt an Hirnvernderungen in frherem Alter.



***END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG
LEBENSUNWERTEN LEBENS***


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both the Project Gutenberg Literary Archive Foundation and Michael
Hart, the owner of the Project Gutenberg-tm trademark.  Contact the
Foundation as set forth in Section 3 below.

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effort to identify, do copyright research on, transcribe and proofread
public domain works in creating the Project Gutenberg-tm
collection.  Despite these efforts, Project Gutenberg-tm electronic
works, and the medium on which they may be stored, may contain
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property infringement, a defective or damaged disk or other medium, a
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LIABLE TO YOU FOR ACTUAL, DIRECT, INDIRECT, CONSEQUENTIAL, PUNITIVE OR
INCIDENTAL DAMAGES EVEN IF YOU GIVE NOTICE OF THE POSSIBILITY OF SUCH
DAMAGE.

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in paragraph 1.F.3, this work is provided to you 'AS-IS', WITH NO OTHER
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If any disclaimer or limitation set forth in this agreement violates the
law of the state applicable to this agreement, the agreement shall be
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that arise directly or indirectly from any of the following which you do
or cause to occur: (a) distribution of this or any Project Gutenberg-tm
work, (b) alteration, modification, or additions or deletions to any
Project Gutenberg-tm work, and (c) any Defect you cause.


Section  2.  Information about the Mission of Project Gutenberg-tm

Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of computers
including obsolete, old, middle-aged and new computers.  It exists
because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from
people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need are critical to reaching Project Gutenberg-tm's
goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
remain freely available for generations to come.  In 2001, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations.
To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4
and the Foundation information page at www.gutenberg.org


Section 3.  Information about the Project Gutenberg Literary Archive
Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
Revenue Service.  The Foundation's EIN or federal tax identification
number is 64-6221541.  Contributions to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
permitted by U.S. federal laws and your state's laws.

The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S.
Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
throughout numerous locations.  Its business office is located at 809
North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887.  Email
contact links and up to date contact information can be found at the
Foundation's web site and official page at www.gutenberg.org/contact

For additional contact information:
     Dr. Gregory B. Newby
     Chief Executive and Director
     gbnewby@pglaf.org

Section 4.  Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
spread public support and donations to carry out its mission of
increasing the number of public domain and licensed works that can be
freely distributed in machine readable form accessible by the widest
array of equipment including outdated equipment.  Many small donations
($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
status with the IRS.

The Foundation is committed to complying with the laws regulating
charities and charitable donations in all 50 states of the United
States.  Compliance requirements are not uniform and it takes a
considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
with these requirements.  We do not solicit donations in locations
where we have not received written confirmation of compliance.  To
SEND DONATIONS or determine the status of compliance for any
particular state visit www.gutenberg.org/donate

While we cannot and do not solicit contributions from states where we
have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
against accepting unsolicited donations from donors in such states who
approach us with offers to donate.

International donations are gratefully accepted, but we cannot make
any statements concerning tax treatment of donations received from
outside the United States.  U.S. laws alone swamp our small staff.

Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
methods and addresses.  Donations are accepted in a number of other
ways including checks, online payments and credit card donations.
To donate, please visit:  www.gutenberg.org/donate


Section 5.  General Information About Project Gutenberg-tm electronic
works.

Professor Michael S. Hart was the originator of the Project Gutenberg-tm
concept of a library of electronic works that could be freely shared
with anyone.  For forty years, he produced and distributed Project
Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of volunteer support.

Project Gutenberg-tm eBooks are often created from several printed
editions, all of which are confirmed as Public Domain in the U.S.
unless a copyright notice is included.  Thus, we do not necessarily
keep eBooks in compliance with any particular paper edition.

Most people start at our Web site which has the main PG search facility:

     www.gutenberg.org

This Web site includes information about Project Gutenberg-tm,
including how to make donations to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation, how to help produce our new eBooks, and how to
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